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beiführen? soll man einen Zustand legalisiren, in Folge dessen Rechtsverletzungen und Entschädigungsansprüche verewigt werden, deren Ersatz der Beschädigte günstigsten Falles nur nach vielem unproductiven Aufwand an Zeit, Mühe und Kräften erlangen kann? einen Zustand, in Folge dessen endlich — und hierauf ist das größte Gewicht zu legen — eine nach natürlichem Rechtsgefühl erlaubte Handlung durch das Gesetz zum strafwürdigen Verbrechen gestempelt und so theils das Ansehen des Gesetzes und der staatlichen Ordnung übe»Haupt geschwächt und untergraben, theils aber geradezu in den Jagdfrevlern und Wilddieben eine Pflanzschule der gefährlichsten Feinde aller Ordnung und der entschiedensten Verbrecher gebildet und unterhalten wird? —
Nein, es ist sicherlich eine ernste, mahnende Pflicht des Gesetzgebers, diesen krankhaften Zustand gründlich zu heilen, was ebenso sicher als ausschließlich durch gänzliche Aufhebung des Jagdregals und alter Jagdgcrechtig- keiten und durch die Aufstellung des Grundsatzes erreicht wird, daß Jeder auf seinem Grund und Boden zu jagen berechtigt ist. Daß dabei der Staat als Jagdberechtigter nicht etwa ein Ablösungscapital — sei es für hohe oder für niedere Jagd — verlangen kann, folgt aus obiger Ausführung: denn die Aufhebung des Regals wird ihm nicht Nachtheil, sondern Vortheil bringen.
Wie aber verhält es sich mit den Privatberechtigten? Es mag sein, daß diese die Verwaltung der Jagden mit verhältnißmäßig geringern Kosten bestreiten, als der Staat; es mag auch sein, daß die Wenigen, welchen die Jagd nur auf frrmtem Grundbesitze zustcht, ohne daß sie eigene Waldungen besitzen, wirklich einige Revenuen aus ihren Jagdberechtigungen ziehen. Aber schon nach dem verglei- chungsweise geringen Umfange der Privatjagden und dem Ertrage der Staatsjagden können diese Revcnüen an sich insgesammt unmöglich ein irgend bedeutendes Vermögens-Interesse gewähren. Auch hat wohl nur in höchst seltenen Ausnahmefällen ein Privatjagdbcrechtigter die Jagd als Erwerbsquelle behandelt, so daß für eine etwaige Ablösung jeder Maßstab und jede Grundlage eines bisherigen Einkommens fehlen würde. Wie der Landtags- commiffar am 16. Febr. 1832 sagte, sind die Jagdgerechtsame vorzugsweise schätzbar „nach ihren überwiegenden, vielfachen Annehmlichkeiten, welche den Sohn der Civilisation hinaus in die freie Natur führen, in Sturm und
Regen ihn abhärten, und fast allein noch einer nachtheiligen Verweichlichung der höhern Stände entgegenwirken." Aber sollen diese Annehmlichkeiten, diese Vortheile nur den wenigen Jagdberechtigten aus den höhern Ständen vorbehalten bleiben, welche längst nicht mehr berufen sind, allein die Waffen zu führen? wollen und dürfen die jagdberechtigtcn Gutsbesitzer blos ihrer nobeln Passion wegen ein Verhältniß fortsetzen, durch welches sie den belasteten Grundbesitzern gegenüber in eine fast feindliche Stellung gerathen? — Wäre eine Ablösung möglich, so wollten wir dieser gern das Wort reden und zwar dahin, daß der Staat die Entschädigung der Berechtigten zu leisten hätte, aber die Natur der Verhältnisse läßt eine solche nicht zu, da man so wenig fingirte, als Affections-Werthe ermitteln kann. Wir finden also nur einen Ausweg und wir vertrauen fest, daß unsere Ritterschaft, sammt allen übrigen Jagdberechtigten, denselben hochherzig und freudig betreten wird. Der edle Fürst von Solms- Lich hat diesen Weg gezeigt: er hat frei und unaufgefordert verzichtet auf die Jagdgerechtigkeiten sammt allen sonstigen gründ- und gerichtsherrlichen Rechten. Ein- stinimig hat ferner die vereinigte Ständeversammlung von Schleswig-Holstein am 4. d. M. die Aufhebung des Jagdregals und aller Jagdrechte beschlossen; auf dieses hochherzige Opfer des Adels und der größern Grundbesitzer, welche meist mit seltener Leidenschaft dem Jägervergnügen zugetban seien, wird zur Anerkennung und baldigen Nachahmung mit Stolz öffentlich aufmerksam gemacht. Wir halten uns überzeugt, daß solchen Vorgängen gegenüber auch unser Adel nicht zurückstehen wird an edler Gesinnung und an richtigem Erkenntniß dieser ernsten Zeit, welche kein weitläufiges Feilschen und Markten um einige geringe Ablösungscapitalien zuläßt, daß er vielmehr diese Gelegenheit benutzen wird, um durch ein freudig dargebrachtes, freiwilliges Opfer sich die so vielfach erschütterte Liebe der bisher in die Jagdrechte gebannten Gemeinden wieder zu sichern, um der Staatsregierung zur Beruhigung der öffentlichen Stimmung hülfreich ein wirksames Mittel zu bieten , und um die Erreichung des großen Zieles, nach welchem wir streben müssen, die Befreiung des Bodens von allen nachtheiligen, hemmenden Belastungen zu fördern und zu erleichtern. Bleibt doch dem Jagdberechtigten auch alsdann, und zwar ohne die Gefahr der Wildschadens-Ersatzforderungen, die Jagd frei auf seinen