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rerr Petitionen von Hanauern, z. B. wegen „Einführung einer repräsentativen Volkskammer mit beschließender und gesetzgebender Gewalt," welche dem Desiderienausschusse überwiesen wurden. Hierauf kam die Legitimation des pensio- nirten Obergerichts-Secretars Heinrich König als Abgeordneten der Landgemeinden des Kreises Hanan (an die Stelle des vom Landrichter Wagner rc. auf „historischen Boden" gestellten und zur Anbetung des „historischen EntwickelungsPrincips" entwickelten Pfarrers Reutzel) zur Verhandlung. König wurde trotz einiger Formfehler im Wahlzeugniß, wobei harte Worte gegen die „Justizbeamten" fielen, für legi- timirt erklärt. Als der berühmte Roman-Dichter, der sich schon „vor fünfzehn Jahren" in der Ständeversammlung als freisinniger Volksmann erwiesen hatte, eintrat, schallte ihm der freudigste Zuruf der Zuhörer entgegen. Aus seiner kurzen Antritts-Rede heben wir folgende Worte hervor, welche mit wiederholtem Beifallsruf ausgenommen wurden: „Das alte System ist gestürzt, seine unglücklichen Folgen werden überwunden werden, aber sie werden als Warnung fortdauern. Ich komme aus einer Provinz, wo man noch nicht ganz die Ueberzeugung gefaßt hat, daß jene Männer, die das unglückliche System geschaffen und bis zumSturz getragen haben, ganz außer Einfluß gesetzt wären. Wie soll aber das so erwünschte, einzig rettende Vertrauen sich begründen, wenn dieses der Fall wärej Ich darf es nicht verschweigen, daß, wie der Umsturz der Dinge in Deutschland vom Volke ausgegangen ist, nunmehr Alles, was zur Begründung des Vertrauens nöthig ist, von den Fürsten ausgehen muß." Wir können in diese Worte nur aus vollster Seele mit einstimmen. Ist es den Fürsten Ernst, ihre Throne zu retten und die Völker vor Anarchie zu bewahren, so muß Alles vermieden werden, was irgend geeignet wäre, Mißtrauen zu begründen oder zu erhalten, es muß die Sache des Volks und der Bewegung mit vollster Aufrichtigkeit und Treue ergriffen werden. Selbst der Schein eines fortbestehcnden Verkehrs mit den Männern des gerichteten und verworfenen Systems ist zu vermeiden; diese Männer sind, wenn Unheil vermieden werden soll — wir haben es schon wiederholt angedeutet — aufs Schleunigste für immer zu entfernen. Unter den weitern Vorgängen war die Urlaubsertheilung für den Vice-Präsidenten Schwarzenberg, um als Mitglied des Fünfziger-Ausschusses in Frankfurt wirksam sein zu können, sowie die Berathung
und Annahme zweier Gesetzentwürfe, „die Ermäßigung der Gewerbsteuer" und „die Aufhebung mehrerer Abgaben betreffend," wodurch den niederen Classen eine beträchtliche Erleichterung zu Theil werden wird, von besonderer Bedeutung. Großes Aufsehen erregte eine Frage des Abgeordneten Pfeiffer, ob es wahr sei, daß das Zeughaus von dem früheren Kriegsministerium fast gänzlich ausgeleert worden, und namentlich eine Masse von Gewehren für 20 Sgr. das Stück verkauft worden sei. Die Landtagscommission versprach, sich darüber Auskunft verschaffen und solche mittheilen zu wollen.
In der Sitzung vom 10. April wurde ein Gesetzentwurf, die Auseinandersetzung der Meierverhältnisse rc. betreffend, vorgelegt und ein besonderer Ausschuß zur Prüfung desselben, bestehend aus den Herren Henkel, Nebelthau, v. Waitz, Knobel, v. Münchhausen, Reischauer und Königer- nannt. Sodann verkündigte der Präsident, daß der Ober- gerichtsrath von Baumbach vom Landgrafen Wilhelm von Hessen als Bevollmächtigter auf dem gegenwärtigen Landtage bestellt sei, und verlas die Vollmachtsurkunde. Da in derselben auf die .Verfaffungsurkunde vom 5. Januar 1831 Bezug genommen wird rc., so nahm man an, daß eine genügende Anerkennung der Verfassung, (welche bisher bekanntlich von Seiten des Vollmachtgebers noch fehlte) vorliege. Die Versammlung schritt hierauf zur Berathung des Gesetzes „über die Wahl von Nationalvertretern" zu der am 1. Mai zu Frankfurt am Main zusammentretenden con- stiluirenden Nationalversammlung. Die einzelnen Bestimmungen wurden mit St im m e n e inh e l l ig ke i t, nach wenigen Bemerkungen einzelner Mitglieder, angenommen; auch erhielt das ganze Gesetz in der nächsten Sitzung, welche der Eile wegen schon auf den Nachmittag zur Revision angesetzt war, die einhellige Billigung der Versammlung. Es liegt dem Gesetze das Princip der directen Wahl zum Grunde, so daß Kurhessen mithin von der in Frankfurt nachgelassenen indirekten Wahl keinen Gebrauch macht. Jeder volljährige selbstständige deutsche Mann resp. Staatsangehörige ist wahlberechtigt und wählbar. Zu dem Ausdrucke „selbstständig" wurde erläuternd bemerkt, daß auch Familiensöhne (Söhne in väterlicher Gewalt) ivählbar und wahlberechtigt seien. — Es wurde ferner der bleibende landständische Ausschuß und ein besonderer Ausschuß zur Begutachtung des zu erwartenden Wildschadensgesetzes