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ten. Schon gegen 7 Uhr Morgens besetzte das Bürger- Militär alle Straßen und Zugänge, welche zu der erwähn­ten Kirche und zu dem freien Platze zwischen derselben und dem Römer hinführen. Nur den mit Eintritts-oder Zu­hörerkarten versehenen Personen wurde der Durchgang ge­stattet. Daß diese und ähnliche Maßregeln in Folge ernst­licher Befürchtungen getroffen wurden, geht unter Anderm aus einem Aufrufe des leitenden Ausschusses vom 29. März hervor, worin es heißt: „Auf, laßt uns dafür sorgen, daß die Ruhe und Ordnung nicht weiter gestört werden. Der Friede der Familien und das Gast recht werden selbst von rohen Völkern geachtet; dem Deutschen, dem freien Manne müssen sie unverletzlich, heilig sein! Freiheit und Ehre, Ordnung und Recht seien unser Wahlspruch!" — Von 8 Uhr an versammelten sich die Mitglieder des Volkstages auf dem Kaisersaale im Römer zu einer vor­bereitenden Sitzung. Welche Versammlung, welches Gc- treibe in diesen Räumen! Welche Gegensätze traten hier vor die Seele! Wie schauten die Bilder der alten Kaiser und Könige so ernst und starr auf diese erregten und be­wegten Männer des Volks! Von hieraus traten einst die deutschen Könige mit Kurfürsten und Grafen, mit Rittern und Herren, ihren Krönungszug zum Dome an, und durch dieselbe Pforte zogen jetzt die Betrauten und Vertrauten des Volkes, um über ein „deutsches Parlament" zu bera­then. Und so erfüllt waren diese Männer vom Treiben und Drängen der Gegenwart, daß wohl die Wenigsten der Bilder und Ueberlieferungen der Vergangenheit gedachten. Nur Einzelne standen an den Wänden und sahen sich die alten Herren und ihre Wahlsprüche etwas näher an. Wie viele aber hätten hier die weisesten Lehren schöpfen können, Praestat uni probo, quam mille improbis placere — besser, einem Redlichen als tausend Unredlichen gefallen — wählte Friedrich Barbarossa zu seinem Sinnspruche; Maximilian I. sagte: Tene mensuram et respice finem, halte Maaß und fasse das Ziel ins Auge; Conrad III.: Parva cum aliis multa tecum loquere, rede wenig mit Andern und viel mit dir selber! und Heinrich IV.: Qui tacendi non habet arlem nec loquendi novit opportunitatem, Wer die Kunst des Schweigens nicht besitzt, kennt auch nicht den rechten Zeitpunkt zum Reden. Wie manche Unbesonnenheit, wie viel eitles und unnützes Gerede würde unterblieben sein, wenn Jedermann diese Sinnsprüche gehörig beherzigt hätte!

Als etwa 500 Mitglieder zusammen sein mogten,

wurde zunächst das s. g. „Programm der Siebener-Com­mission" und ein Vorschlag zur Geschäftsordnung unter sie vertheilt. Der letztere enthält unter Anderm, daß Niemand „länger als zehn Minuten reden und Niemand geschriebene Reden vortragen" dürfe und daß „25 Mitglieder" eine Ab­stimmung „durch namentlichen Aufruf nach der Liste der Mitglieder" verlangen können. Mit dem Programm der Siebener-Commission aber hat es folgende Bewandtniß: Als in der ersten Hälfte des Monats März zu Heidelberg eine Versammlung von 46 (später 51) deutschen Volks­männern zusammentrat, um über das Wohl des gemeinsa­men Vaterlandes zu berathen, erwählte dieselbe einen Aus­schuß von sieben Mitgliedern (darunter Welcker, v. Jtzstein, Stedmann rc.), welcher die Zusammenberufung einer grö­ßeren Versammlung in Frankfurt am Main einleiten und betreiben und über die im Interesse des deutschen Vaterlan­des zu thuenden Schritte berathen und Bericht erstatten sollte. Dieser Ausschuß schrieb die Versammlung deutscher Volksvertreter auf den heutigen Tag (31. März) hierher nach Frankfurt aus und entwarf für die Verhandlungen derselben ein Programm oder eine Art Tagesordnung, wo­mit sich gestern Nachmittag auch die Bundesversammlung einverstanden erklärt hat. Dasselbe besteht aus folgenden Punkten:

I. Ein Bundesoberhaupt mit verantwortlichen Ministern.

II. Ein Senat der Einzelstaaten.

III. Ein Haus des Volks, hervorgehend aus Urwah­len nach dem Maaßstab von 1 zu 70,000.

IV/ Kompetenz des Bundes durch Verzichtung der Einzelstaaten auf folgende Punkte zu Gunsten der Central- Gewalt: >

1. Ein Heerwesen,

2. Eine Vertretung gegenüber dem Auslande,

3. Ein System des Handels, der Schifffahrts-Gesetze, des Bundes-Zollwesens, der Münze, Maaß, Gewicht, Po­sten, Wasserstraßen und Eisenbahnen,

4. Einheit der Civil- und Strafgesetzgebung und des Gerichts-Verfahrens. Ein Bundesgericht.

5. Verbürgung der nationalen Freiheitsrechte.

V. Der Beschluß der Einberufung der constituirenden National-Versammlung auf obige Grundlage erfolgt durch die mit Vertrauens-Männern verstärkter! Bundes-Behörden.

VI. Ein aus gegenwärtiger Versammlung zu wählen-