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man schon bewaffnet an der Grenze wähnt, die wissen es aus einer harten Schule selbst viel zu gut, was die Freiheit eines Volkes zu bedeuten hat. Wir wissen, es sind Freunde, es sind Kampfesbrüder im neuen heiligen Freiheitskrieg, die bisher im fremden Lande wohnten, die wrr jetzt aufs Neue im freien Vaterlande willkommen heißen.
Doch wenn es wahr sein sollte das Entsetzliche, wenn es wahr sein sollte, daß Jene mit der Gewalt der Waffen den Feinden gleich, in unser Land einfallen, daß sie die Deutschen Brüder zwingen wollten, die Formen ihrer Staaten nach fremdem Willen einzurichten, dann würden wir sie nur empfangen können, wie es den Feinden unserer Freiheit gebührt.
Ihr aber, wackere Brüder von Frankfurt, Hanan, Baden, Nassau, Darmstadt, die Ihr Euch schon so oft bewährt habt, Ihr werdet auch jetzt zu zeigen wissen, daß Ihr ächt Deutsche Männer seid.
Wir vertrauen, wir zählen ganz auf Euch, doch dürft Ihr auch auf unsern Beistand zählen und auf den Beistand des ganzen Deutschen Volkes. Wenige Tage werden Euch das beweisen. Das Deutsche Volk wird aller Orten seinen Willen aussprechen und er wird unseren Zuruf nur bekräftigen. (Unterschriften.)
Anfragen, Rügen und Wünsche.
Nach §. 14. des Staatsdienstgesetzes „muß ein jeder entlassene Staatsdiener auf Verlangen vor seinem Abgange einen eidlichen Revers über die genaue Beobachtung der, jedem Diener ohnehin obliegenden, Pflicht ausstellen, die ihm vermöge seines Dienstes bekanntgewordenen, und zur Geheimhaltung geeigneten Angelegenheiten und Verhältnisse, auf keine Weise zu offenbaren, noch davon jemals einen, dem Staate, dem Landesherrn oder dem kurfürstlichen Hause nachteiligen Gebrauch zu machen." Diese ganze Bestimmung beruht auf der alten Heimlichthuerei und lichtscheuen Diplomatenkunst. Wenn Scheffer noch vor kurzer Zeit die Bewahrung des Dienstgeheimnisses in allen Zweigen des Staatsdienstes aufs Nachdrücklichste einschärfte, so ist es jetzt an der Zeit, der Oeffentlichkeit auch in dieser Beziehung mehr Eingang zu verschaffen. Namentlich nullte die obige Bestimmung, wenn nicht völlig aufgehoben, doch sehr bedeutend beschränkt werden.
Was soll eigentlich die Heimlichthuerei, mit welcher hinsichtlich unserer Eisenbahnbauten verfahren wird? — Man muß für dringend wünschenswerth halten, daß auch für diese hochwichtigen Interessen der Segen der Oeffentlichkeit in vollem Maaße gewonnen werde. Daß die „General - Direction für den Bau der Staatseisenbahnen" unter dem alten System auch den alten Zopf trug und als Amtsgeheimniß Alles getreu verschloß und bewahrte, durch dessen Bekanntmachung ihre Thätigkeit nur hätte an Zutrauen, Theilnahme und Nutzen gewinnen können und sollen, das findet seine Erklärung in dem ganzen frühern Zustand. Daß aber auch die Direction der Friedr.-Wilh.- Nordbahn, welche doch ihrem Begriffe nach keine vom Re- gieruilgssystem abhängige Staatsbehörde, sondern der von einer Privatgesellschaft mittelst Wahl berufene Vorstand ist oder sein sollte, durch ihre nur von Jahr zu Jahr erstatteten, käuflich abgegebenen Berichte über ihre Thätigkeit und die Lage des Baues den billigen Ansprüchen der Aktionäre nicht genügend entsprochen hat, muß auffallen und veranlaßt zu dem Wunsche, daß künftig das Publikum fortwährend, wenn auch nicht immer durch besondere Rechenschaftsberichte, doch durch laufende Zeitungsnachrichten re. über das Vorrücken dieses so wichtigen vaterländischen Unternehmens in genauer Kenntniß erhalten und die Gelegenheit zu öffentlicher Discussion über geeignete schwebende Fragen gegeben werde. Ein Nicht-Aktionär.
Die leider täglich zunehmenden Angriffe gegen Person und Eigenthum können größten Theils nur pfichtwidri- driger Unthätigkeit der Bürgergarden zugeschrieben werden. Deßhalb wäre schleunigst gesetzlich zu bestimmen, daß bei Beschädigung von Personen oder Sachen in Folge öffentlicher Ruhestörungen die Gemeinde, in welcher die Ruhestörung vorgefallen ist, für den Schadensersatz haftet; so fern sie nicht nachweisen kann, daß die Bürgergarde zur Aufrechthaltung der Ruhe zu schwach gewesen sei. Dadurch würden die Bürgergarden einen Sporn zur Thätigkeit, und die unglücklichen Opfer der Ungesetzlichkeit und Rohheit, denen freilich Gesundheit und Leben nicht ersetzt werden können, wenigstens Ersatz für den Vertust ihres Vermögens erhalten. G.