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Neue

Hessische Zeitung.

â^ 5. Mittwoch, den 28. März. 18-N8«

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Die Nothwendigkeit einer Revision der Gesetzgebung über den Stand der An­wälte.

(Fortsetzung und Schluß.)

Wir haben in der vorigen Abtheilung die Mängel der gegenwärtigen Verfassung des Anwaltstandes auseinandcr- gesetzt und am Schluffe mit einem Worte das Mittel zur Abhülfe angedeutet. Bevor wir in die Einzclnheiten un­seres Vorschlages eingehen, sei es uns erlaubt, eine kleine Abschweifung zu machen, um noch eine politische Rück- sicht hervorzuheben, von der wir uns leiten lassen, indem wir diesen Stand als einen freien wissenschaftli­chen Beruf anerkannt wissen wollen, dessen Ausübung allein von der Erfüllung gewisser gesetzlicher Requisite ab­hänge statt daß dermalen dessen Angehörige gewisser­maßen in der Lust schweben, ausgeschlossen nach oben von den Wohlthaten des Beaintenthums, ohne nach unten auf den sicheren Boden des bürgerlichen Gewerbsbetriebes her­abzureichen. Wir wollen die Anwaltschaft zu einem siche­ren Hafen machen für* diejenigen, welchen ihr politisches Gewißen verbietet, unter der jeweiligen Herrschaft eines von dem ihrigen abweichenden Systemes, Staatsdienste zu neh­men oder beizubehalten.

In Frankreich gilt bekanntlich nur bei dem Richterstande das Princip der Unabsetzbarkeit. In den übrigen Zweigen des Staatsdienstes ist Entlaß- barkeit die Regel. Diese Einrichtung beruht auf einer theoretisch richtigen Abstraction. Die Verwaltung so sagt man muß von einem Geiste beseelt sein. Die Verfassung gewährt die Garantie, daß das Programm des Ministeriums den Ansichten der Ration entspreche.

Dieses Axiom festgehalten, muß sodann der Minister d. i. der denkende Nerv desStaatsorganismus, eben weil er die volle Verantwortung seiner Maßregeln zu tra­gen hat, nicht nur sicher sein, daß sein Wille bei den aus­führenden Beamten keinen Widerspruch finde, sondern daß diese seine Werkzeuge auch in seine Gedanken einge­hen und aus deren innerstem Kerne heraus handeln. Dem Staatsbürger gebührt das Recht der freien Forschung. Durch die Freiheit der Lehre in Wort und Schrift ist ihm das Mittel gegeben, seiner Ueberzeugung Eingang zu ver­schaffen, auf die Abstellung vorhandener Mißstände hinzu­wirken. Bei den Volksvertretern steigert sich dieses Recht bis zu der Befugniß, die Aenderung des Ministeriums auf gesetzlichem Wege durchzusetzen. Der Beamte dage­gen muß sich bei seinen Amtshandlungen mit dem herr­schenden Systeme identificiren, und, wenn er dieß nicht vermag durch den obersten Verwaltungschef removirt werden können. Aber diese Theorie hat sich practisch nicht bewährt. Sie macht entweder den Staatsdienst nur einer reichen Aristokratie zugänglich, oder sie öffnet der Be­stechlichkeit die Pforte, indem bei der Unsicherheit der Zu­kunft die Gegenwart zu unredlichem Erwerbe ausgebeutet wird. Anstatt, wie sie erstrebt, stets einen der herrschen­den politischen Meinung aufrichtig ergebenen Beamten­stand zu gewähren, ertödtet sie vielmehr allen politischen Sinn bei den Staatsdienern, welche aus Sorge für die Existenz oder aus Liebe zur Gewalt ihre Ansichten wie ein Kleidungsstück wechseln. Die neueste Geschichte unserer transrhenanischen Nachbarn bietet für alle diese Sätze nur zu reichliche Belege.

In Deutschland hat, als man aus einer früheren Form zu der des einheitlichen Staates überging und