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Grund seltnen lernen. Die Wurzel des Uebels liegt in der Stiefmütterlichkeit, mit welcher Gesetze und ihre Vollstrecker jenen schönen Stand in langer Zeit behandelt haben. Jenes leidige Bevormundungssystem, welches Niemand als mündig anerkennen wollte, stets mit der Zuchtruthe jede freie Bewegung zurückdrängte, war freilich am übelsten an­gebracht bei einer Klasse der Gesellschaft, welche berufen ist, der Fürsprecher der wirklich eines Beistandes Bedürftigen zu sein. Der Anwalt ward von dem hochfahrenden Bü- reaukraten über die Achsel angesehen. Er galt als geld­gierig und wurde durch die engherzigsten Tarbestimmungen eingeschränkt. Statt die Talentvollen in die Bahn einzu- leiten, auf welcher sie durch Berührung mit dem Volke dessen Bedürfnisse hätten verstehen lernen können, ward die Mittelmäßigkeit, welche man in dem aristokratischen Zirkel der Beamten nicht brauchen konnte, dorthin ver­bannt. Auf schlechte Proceßschriften glaubte man demnach ein gesundes Urtheil bauen zu können. Die Möglichkeit, eine anständige Eristeuz zu gewinnen durch die Verwendung aller Kraft auf wenige wissenschaftliche Arbeiten, war ab­geschnitten. Was Wunder also, wenn die Processe, statt in einer Hauptschlacht ihre Entscheidung zu finden, in die Länge gezogen wurden, um unter fortwährenden Plänke­leien den Feind auszuplündern. Man braucht nur den Menschen oder einer ganzen Klasse derselben die Ehre ab- zuschneiden, um sie sicher auf den Weg der Schlechtigkeit zu bringen. Nicht daß die Anwälte in der öffentlichen Meinung gesunken sind, erregt unser Erstaunen, sondern daß trotzdem noch so viele Ehrenmänner, denen die Gleis­nerei des Beamtenthums zum Greuel ward, in demselben mannhaft ausgehalten haben.

Gott Lob, es bricht — so hoffen wir — eine bessere Zeit an. Die verschlossenen Pforten des Tempels der The­mis werden geöffnet. Die mündliche Rede wird wieder in ihr göttliches Recht eingesetzt. Nicht mehr kann die vor der Lüge erröthende Stirn sich schirmend unter himmel­hohen Artenhaufen verstecken. Die öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung muß uns mit Naturnoihwendigkeit einen ehrenwerthen, wissenschaftlichen Anwaltstand zurückge­ben. Aber die Gesetzgebung kann seinem Wachsthum för­dernd unter die Arme greifen, und sie hat die heilige, un= abweisliche Pflicht dazu. Der Weg ist einfach und nicht zu verfehlen. Die Warnungspfähle der früheren Jrrgänge deuten ihn an. Keine Vormundschaft! Nur in der Frei­

heit entfaltet sich das Leben. Ehret den Stand, und er wird ehrenhaft sein!

Wir zeichnen keine neue Straße vor, wir betreten die­jenige, welche dort verfolgt wird, wo es einen hochgeach­teten Stand der Anwälte gibt. Anwaltskammern mit Disciplinargewalt über sich selbst, der inneren Bedeutung der Arbeiten entsprechende Bestimmung der Honorare sind die sicheren Mittel zum Ziele. Wir wollen daher nur kurz die Grundzüge einer Verfassung des Anwaltstandes, wie wir sie für Kurhessen ausführbar halten, hier folgen lassen.

(Fortsetzung int nächsten Blatt.)

A.

Tagesereignisse.

Göttingen, 15. März. Heute ist die Deputation des akademischen Senats wieder hier eingetroffen. Bevor ich jedoch über den Erfolg ihrer Sendung berichte, muß ich die Mittheilung in Nr. 1. dieser neuen Zeitschrift dahin berich­tigen, daß die Deputation vom Senate der Universität (ob­wohl gegen die Erwartungen und Wünsche der Studiren- den) nicht beauftragt war, „die Gewährung der überall in Deutschland sich mächtig vordrängenden Bitten vom Könige zu fordern" uns „eine Aenderung des bisherigen Regierungs­systems zu beantragen", sondern daß sie lediglich die Ent­fernung des Polizeidirectors Heintze und eine Beschränkung der Polizeigewalt in Betreff der Universität erbitten sollte. Das Resultat läßt sich kurz und faßlich dahin ausdrücken: Es ist gar nichts erreicht. Die Deputation ist als solche vom Kö­nige gar nicht empfangen, nur dem Hofrath Fuchs ist in seiner Eigenschaft als Arzt eine Audienz gewahrt worden, und bei dieser Gelegenheit hat derselbe dem Könige die bescheidenen Wünsche des hochlöblichen Senats der Göttinger Universität vorgetragen. Die Antwort ging dahin, daß die Entfernung Heintze's nicht zulässig sei und der Regel au­diatur et altera pars widerspreche, hinsichtlich einer Aende­rung des Polizeisystems der Universität gegenüber aber sei Se. Majestät nicht abgeneigt, betreffende Vorschläge von Seiten des akademischen Senats entgegenzunehmen, um solche einer weiteren Prüfung durch das Gabinet unterwerfen zu lassen. — Heute Nachmittag wurde den in der Aula ver­sammelten Studirenden das Ergebniß durch die Professoren