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zuge. Der Senat that, was er konnte. Durch eine De­putation aus seiner Mitte wurde Heinze um sofortige Ent­fernung der Kürassiere angegangen, was denn auch, nach­dem sich Universität und Bürgerschaft verbindlich gemacht hatten, für die Aufrechthaltung der Ruhe zu sorgen, be­willigt wurde. Heinze's Entfernung selbst war nicht zu bewirken, nicht einmal zum Rücktritte vom Amte war er zu bewegen, obgleich der Stadtrath, den Oberbürgermeister Ebell an der Spitze, ihn in den härtesten Ausdrücken versicherte, daß sein Vertrauen bei der Bürgerschaft gänz­lich verschwunden und man allgemein der Ansicht sei, daß seine weitere Amtsführung nur von Unheil für die Stadt sein werde. — Akademischer Senat und Bürgerschaft haben noch heute Nachmittag Deputationen nach Hannover gesandt, um zunächst auf das Nachdrücklichste gegen die grenzenlose An­maßung der Polizeibehörde Beschwerde zu führen, sodann aber in gleicher Weise, wie Osnabrück n., dem König die gerechten Wünsche und Forderungen des Volkes vorzu­tragen. Bemerkenswerth ist dabei noch, daß die sämmtli­chen Studirendm für den Fall, daß nicht eine genügende und allseitig befriedigende Antwort ertheilt wird, entschlossen find, für immer von hier zu scheiden, und gleicher Weise haben fiâ) die Deputaten der Universität, bestehend aus den Pro­fessoren Zachariä, Briegleb, Fuchs und Ritter da­hin ausgesprochen, daß sie unter derselben Voraussetzung sofort vom Könige ihren Abschied verlangen würden. Daß dann die sämmtlichen übrigen Lehrer der Universität nach­folgen, ist zweifellos. Spätestens bis Mittwoch den 15. März können die Deputationen wieder hier sein, dann ein Mehreres und Näheres. Mögen sie guten Bescheid bringen!

B.

Gin Opfer des tt. März.

Der 6. Mär; wird in der hessischen Geschichte neben dem 15. September zu den bedeutsamsten Tagen gezählt wer­den. Leider ist er nicht ganz ohne Opfer vorübergegangen: Der Bürgergardist Friedrich Wilhelm Albrecht stürzte bei einem Andrange mit dem Pferde und verschied am Mor­gen des 7. März in den Armen der jammernden Angehö­rigen. Er hinterläßt eine hülflose Witwe und drei un­mündige Kinder, die zwar nach §. 17 des Bürgergarden- Gesetzes vom 23. Juni 1832 Anspruch auf eine „ange­messene Pension aus der Staatskasse" haben, die aber dennoch als einzige Leidtragende in der allgemeinen Freude

nicht vergessen werden mögen. Der Geschiedene wurde am 10. März von seinen zahlreichen Freunden und Waffen­brüdern zu Grabe geleitet, wo der Pfarrer Carl Friedrich Meyer Worte des Schmerzes und der Erhebung sprach: „Das ist das Grab," sagte er, „eines treuen, liebevollen Gatten; das ist das Grab eines christlich-redlichen Fami- licnvarers! das ist das Grab eines braven, allgemein ge­achteten Bürgers!... . Gedenken wir an die Veranlassung, die diesen Trauerfall herbeiführte! ..... Es galt am 6. März den Sieg des 15. Septembers vollenden und be­siegeln; es galt wohlerworbene, aber tiefverkümmerte Volks­rechte wiedergewinnen undHeiligen; es galt Leben bringen in den Körper unserer theuren Landesverfassung, die eine Mumie zu werden in Gefahr stand; es galt die Schanzen und Burgwälle einer politisch-religiösen Genossenschaft er­obern, die immer höher aufgebaut wurden, um desto gefähr­licher zu werden; es galt die Blicke unseres erhabenen Lan­desherrn auf den verschwiegenen leiblichen und geistig- moralischen Nothstand seiner Unterthanen hinlenken; es galt die Ketten endlich lösen, die das freie Wort auf ängst­licher Lippe, ja schon den freien Gedanken in zitternder Seele festhielten; es galt die Geister entbinden von der bloß äußerlichen Gewalt todter Formen; es galt eine neue Zeit, welcher Millionen und Abermillionen deutscher Seelen unter Seufzen und Gebeten schon lange, aber vergebens, entge- gensahcn, der ich selbst — Allwissender, Du weißt es —- Jahre hindurch entgegengeharrt und entgegengepredigt habe, die Thore unserer Stadt und unseres Vaterlandes öffnen."

Fr.

Pvlizeiiiches.

Die „Residenz-Polizei-Direction" hat unterm 8. März folgende Bekanntmachung erlassen:

„Für die wirksame Thätigkeit und Ausdauer, welche von der hiesigen Bürgergarde am 6. d. M. zur Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung bewiesen worden, findet unterzeichnete Behörde sich berufen, die gebührende Anerkennung hiermit öffentlich auszu­sprechen."

Wir können nicht dafür halten, daß kurfürstliche Resi- denz-Polizei-Direction zu diesem Ausspruche in solcher Form irgend berufen war. Wenn Se. Königliche Hoheit, der Kurfürst sich bewogen fand, einer Abtheilung der Bürger- garde Dank und Anerkennung persönlich auszusprechen, so war das eine Handlung, die mit Recht den lautesten Jubel hervorrief und in den wir selbst in Gedanken gern mit einstimmen; wenn aber die Polizei-Direction der gejammten Bürgergarde der Residenz im „ Behörden"-Tone eine „gebührende Anerkennung" votirt, so kann das nach der gesetzlichen Stellung der Bürgergarde so wenig, wie nach den obwaltenden Umständen, geeignet erscheinen; die Bür­gergarde muß sich dagegen verwahren. Das Weitere wird einem ausführlichen Artikel über die Stellung der Polizei überhaupt vorbehalten. Fr.

Redakteur Fr. Oetker. — Druck und Verlag von Theodor Fischer in Cassel.