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J. i86o.
8. 11
Die künftig nöthigen Apanagen für nachgeborene Prinzen und unvermählte Prinzessinnen der regierenden Linie werden in Geldrenten mit Zustimmung der Landstände festgesetzt.
8 12.
Auf gleiche Weise erfolgt die Bestimmung der nöthig werdenden Witth^mer.
°8. 13.
Ueber das Grundeigenthum, welches den Prinzen zur Apanage oder sonst von dem Landesherrn überwiesen oder irgend eingeräumt, oder auf dieselben von väterlicher Seite her oder von Agnaten vererbt oder sonst übertragen worden ist, können die Prinzen in keiner Art ohne die landesherrliche Bewilligung und hinsichtlich der Apanagegüter ohne Zustimmung der Landstände gültig verfügen, es sey denn zur Abtretung an den Staat selbst, zur Ausgleichung von Grenz- und anderen Rechts-Streitigkeiten, oder zur Ablösung von Diensten, Zehnten oder Grundzinsen. In solchen Fällen muß aber der empfangene Ersatz wieder in inländischem Grund- eigenthume, welches ganz die Natur der vèräu- serten Besitzung annimmt und an deren Stelle tritt, gehörig angelegt werden.
8. 14.
Die bisher vom Lande besonders aufgebrachte Aussteuer der Prinzessinnen wird in den herkömmlichen Beträgen künftig aus der Staatskasse geleistet werden.
Dritter Abschnitt.
Vonden Unterthanen, Gemeinden, Bezirksräthen, Staatsdienern, Standesherrn und ritterschaftlichen Körperschaften.
§. 15.
Die Rechte und Pflichten der Unterthanen bestimmen sich im Allgemeinen nach den bestehenden Gesetzen.
§. 16.
Die Staatsangehörigkeit (Recht des Inländers, Zndigenat) stehet zu vermöge der Geburt oder wird besonders erworben durch ausdrückliche oder stillschweigende Aufnahme und geht verloren durch Auswanderung oder durch eine Handlung, welche durch Gesetz der Auswanderung gleichgestellt wird.
Der Genuß der Ortsbürgerrechte, sey es in Städten oder Landgemeinden, kann nur Staatsangehörigen zukommen.
8. 17.
Ein jeder Inländer hat im achtzehnten Lebensjahre den Huldigungseid zu leisten, mittelst dessen 2t Treue dem Landesherrn und dem Waterlande, Beobachtung der Verfassung und Gehorsam den Gesetzen gelobt.
8. 18.
Das Staatsbürgerrecht hört auf:
1) mit dem Verluste der Staatsangehörigkeit, und
2) mit der rechtskräftigen Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe, unbeschadet einer etwa erfolgenden Rehabilitation (s. §. 103).
§. 19.
Der Mangel oder Verlust des Staatsbürge r r e ch ts an sich ist ohne Einfluß auf den Unterthanen-Verband, sowie auf die blos bürgerlichen Rechte und Pflichten, wenn nicht besondere Gesetze eine Ausnahme begründen.
§. 20.
Jedem Landesunterthan steht die Wahl eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches und die Erlernung eines Gewerbes frei. Zur Benutzung der öffentlichen Bildungs - Anstalten des Zn- und Auslandes bedarf es einer besondern Erlaubniß der Regierung nicht und kann dieselbe nur durch Gesetz beschränkt werden.
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