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I. 1860.

§. 41.

Hospitäler.

Von den auf den zehnten (^) bis zwölften (^) Theil der Stärke des ausgerückten Bundesheeres zu berechnenden Feldhospitälern ist die Hälfte zu stehenden und die andere Hälfte zu beweg­lichen Hospitälern einzurichten (§. 27), und nach §. 14 mit einem hinlänglichen ärztlichen und Hospital-Personal zu versehen.

Das Bundes-Sanitäts-Reglement enthält die näheren Bestimmungen.

§. 42.

Proviantcolonnen.

Zugleich mit der Aufstellung des Heeres erfolgt die Bildung der Proviantcolonnen in der Art, daß bei jedem Armeecorps, außer demjeni­gen , was die Truppen bei sich haben, die Natu­ralverpflegung für die Mannschaft wenigstens auf vier Tage mit eigner Bespannung mitgeführt werden kann.

Bei jedem Armeecorps sollen so viele Back­öfen mitgeführt werden, daß in 24 Stunden für den vierten Theil der Mannschaft gebacken werden kann. Das Bäckerpersonal (§. 4), welches militärisch organisirt und bewaffnet wer­den soll, um nöthigenfalls für die Vertheidigung der Magazine verwendet werden zu können, muß so berechnet werden, daß auf jedes Tausend Mann vier Bäcker mit Einschluß der Oberbäckcr kommen.

Das nähere Detail der Verpflegung (vergl. Abschnitt IX) enthält das Bundes -Verpflegs- Reglement.

§. 43.

Bagagetrains, Feldpost, Pferdedepots und Uebersicht des Fuhrwesens.

Zur Fortschaffung der übrigen vorschriftsmäßigen Truppenbedürfnisse müssen die auf das Nothwen­digste zu beschränkenden Fuhrwerke nebst Bespan­nung vorhanden seyn, die in Bagagetrains vereinigt werden können.

Für den Feldpostdienst ist bei jedem Armee­corps das erforderliche Personal anzustellen, das Fuhrwerk und die Pferde anzuschaffen.

Zu schleunigem Ersatz der bei dem Heere im Felde abgehenden Pferde hat jedes Armeecorps ein Pferdedepot mitzuführen.

Der Stand an Mannschaft und an Pferden für das gesammte Fuhrwesen des Gepäcks, der Munition, der Lebensmittel, der Hospital- Erfordernisse , der Feldpost und des Pferdedepots ist nach beiliegendem Schema Ziffer 10 für jedes Armeecorps nachzuweisen.

§. 44.

Besatzungen der Bundessestungen.

Die Besatzungen der Bundesfestungen be­stehen aus den Truppen, welche die in Anlage Ziffer 11 namhaft gemachten Bundesstaaten nach den bestehenden Staatsverträgen und Bundes­beschlüssen für diesen Zweck zu stellen haben.

Das Specielle sowohl hinsichtlich der Frie­densbesatzung, des Minimums und der vollen Kriegsbesatzung und wegen des nach dem Bedürfniß der Plätze ermittelten Verhältnisses der verschiedenen Waffengattungen ist aus vorer­wähnter Anlage zu ersehen.