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Hanau, Donnerstag den 18, Oktober 1860.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergna'digst geruhet:

dem Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Major Baron von Sckolley vom 8- Husarenregiment, Kurfürst von Hessen, das KommanLcurkreuz zweiter Klasse mit Schwertern am Ring des Kurfürstlichen Wühelmsordenö zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:

den Kaufmann Werner Dresel zu Baltimore zum Kurfürstlichen Konsul daselbst zu ernennen.

Slllgemeuic Verfügungen der Oberbehörden.

1. Den bestehenden Bestimmungen gemäß werden die Kurfürstlichen RegierungSkommissipnen, Po- lizeidiièktionen und Landrathsämter vom Monat Oktober a. c. an die Termine feilschen, in wel­chen die zur Deckung durch Landbeschâler im kom­menden Jahre bestimmten Stuten, W0ZN jedoch nur gesunde, kräftige, gutgebanete und wohlgehal­tene, zur Nachzucht völlig geeignete und nicht mit Erb- oder Augenfehlern behaftete zugelassen werden, der Besichtigung derKreischlerärzte vorzuführen sind.

Die Pferdezüchter werden daher aufgefordert, dergleichen Stuten in diesen, durch die Ortsvor­stände demnächst bekannt gemacht werdenden Ter­minen um so gewisser vorzuführen, als spätere Besichtigungen nur alsdann Statt finden können,

wenn für das Versäumen des festgesetzten Termins genügende Entschuldigung beigebrachr wird.

Cassel am 2t. September 1860.

Kurfürstliche Landgestütdirektion.

v. E sch st r uth.

2. Nachdem die diesseitige öffentliche Aufforderung zu Bewerbungen um die Praxis als Thierarzt tr Klasse mit dem Wohnort LippoldSberg vom 6. Juli d. I. erfolglos geblieben ist, werden etwaige Bewerber um die thwrarztliche Praxis mit dem Wohnort Carlshafen aufgefordert, ihre Gesuche binnen 4 Wochen anher einzureichen.

Cassel am 26. September 1860.

Kurfürstliches Obermedizinalkollegium. Cramer.

vt. Schwarzenberg.

3. Das korrespondirende Publikum wird hierdurch benachrichtigt, daß in Folge der gegenwärtigen krie­gerischen Ereignisse zur Zeit Briefpostsendungen nach dem Kirchenstaat (ausschließlich der Romagna), sodann nach Neapel und Sizilien auf dem Land­wege durch die Schweiz und Sardinien nicht ver­sendet werden können. Es ist vielmehr der Weg über Genua (mittelst Handelsschiffen oder vermit­telst französischer Postschiffe) zu wählen.

Cassel am 5. Oktober 1860.

Kurfürstliche Gen^ralpostinspektion.

v. Wille, k. A.