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Wochenblatt

\ für die

Provinz H a .ii a u.

Hanau, Donnerstag den 20. September 1860.

Gesetzgebung.

Die Nummer XI des Gesetzblattes von diesem Jahre ist dem heutigen Wochenblatte beigefugt.

Ernennungen und Beförderungen.

S e i n e K ö n i g l i ch e Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

dem Unrergerichtsanwalt Georg Schwarz in Felsberg die Verlegung seines Wohnsitzes von da nach Melsungen , sowie die Anwaltpraris bei dem Justizamte in Spangenberg gegen Wegfall deS Ju- slizamts Gudensberg aus seinem bisherigen Ge- schäfcsbezirke zu gestatten.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Oberstlieutenant Heer vom 3. Infanterie« regiment unter Stellung a la suite dieses Regiments zum Kriegsministerium zu versetzen.

©eine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst. geruhet:

den Major Dun.ker von der Stelle eines Platz« wajorö zu Fulda zu entbinden.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

dem Regierungsdirektor F v n d y zu Cassel Las Ritterkreuz deS Kurfürstlichen WilhelmSvrdenS zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

die erledigte Pfarrstelle zu Sontra nebst dem Me- tropr itanate der Klasse gleichen Namens dem Pfar­rer I iedrich Otto Zuschlag zu Nentershausen,

die erledigte Nektorstelle zu Witzenhausen dem zu derselben prâsentirten Kandidaten der Theologie Friedrich Schütte aus Friedewald und

das erledigte Phystkat für die Justizämter Roten­burg I und II dem praktischen Arzte Dr. med. Heinr. Ulfen daselbst provisorisch zu übertragene

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden. 1. Zum öffentlichen Verkaufe der hiesiger Leih­bank verfallenen Pfänder ist Termin auf Mon- tag den 2 2. Oktober d. I. und folgende Tage anberaumt. In dieser Vergantung müssen alle Pfänder alsbald b a a r bezahlt werden, auch sämmt­liche vom 1. September 1859 an bis Ende Februar 1860 versetzten und die bis den 1., bzw. t/en 30. September d. I. verlängerten Pfänder müssen (wie solches die Leihzettel ohnehin ausweisen), wenn sie nicht mit zur Vergantung gezogen wer­den sollen, längstens bis zum Schlüsse des Mo­nats September d. I., weil alsdann die Bücher ge, schlossen werden, entweder ausgelöset oder umge­schrieben sein. Bei Pfändern, welche wollene oder sonst leicht verwesliche Gegenstände enthalten, fin­det jedoch nach der Lombardsordnung keine Um­schreibung Statt. Zur Beförderung des Geschäft» wird die Schreibstube während der Umschreibzeit auch Mittwoch und Samstag Nachmittags geöffnet.