Wochenblatt
\ für die
Provinz H a .ii a u.
Hanau, Donnerstag den 20. September 1860.
Gesetzgebung.
Die Nummer XI des Gesetzblattes von diesem Jahre ist dem heutigen Wochenblatte beigefugt.
Ernennungen und Beförderungen.
S e i n e K ö n i g l i ch e Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem Unrergerichtsanwalt Georg Schwarz in Felsberg die Verlegung seines Wohnsitzes von da nach Melsungen , sowie die Anwaltpraris bei dem Justizamte in Spangenberg gegen Wegfall deS Ju- slizamts Gudensberg aus seinem bisherigen Ge- schäfcsbezirke zu gestatten.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Oberstlieutenant Heer vom 3. Infanterie« regiment unter Stellung a la suite dieses Regiments zum Kriegsministerium zu versetzen.
©eine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst. geruhet:
den Major Dun.ker von der Stelle eines Platz« wajorö zu Fulda zu entbinden.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem Regierungsdirektor F v n d y zu Cassel Las Ritterkreuz deS Kurfürstlichen WilhelmSvrdenS zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
die erledigte Pfarrstelle zu Sontra nebst dem Me- tropr itanate der Klasse gleichen Namens dem Pfarrer I iedrich Otto Zuschlag zu Nentershausen,
die erledigte Nektorstelle zu Witzenhausen dem zu derselben prâsentirten Kandidaten der Theologie Friedrich Schütte aus Friedewald und
das erledigte Phystkat für die Justizämter Rotenburg I und II dem praktischen Arzte Dr. med. Heinr. Ulfen aß daselbst provisorisch zu übertragene
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden. 1. Zum öffentlichen Verkaufe der hiesiger Leihbank verfallenen Pfänder ist Termin auf Mon- tag den 2 2. Oktober d. I. und folgende Tage anberaumt. In dieser Vergantung müssen alle Pfänder alsbald b a a r bezahlt werden, auch sämmtliche vom 1. September 1859 an bis Ende Februar 1860 versetzten — und die bis den 1., bzw. t/en 30. September d. I. verlängerten Pfänder müssen (wie solches die Leihzettel ohnehin ausweisen), wenn sie nicht mit zur Vergantung gezogen werden sollen, längstens bis zum Schlüsse des Monats September d. I., weil alsdann die Bücher ge, schlossen werden, entweder ausgelöset oder umgeschrieben sein. Bei Pfändern, welche wollene oder sonst leicht verwesliche Gegenstände enthalten, findet jedoch nach der Lombardsordnung keine Umschreibung Statt. Zur Beförderung des Geschäft» wird die Schreibstube während der Umschreibzeit auch Mittwoch und Samstag Nachmittags geöffnet.