^ 36.
^frVWtVtVWt *%W
Wochenblatt
für d i r
Provinz Hanau.
Hanau, Donnerstag den 6. September 1860.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnâdigst gerubet:
dem Oberst von Buttlar, Kommandeur deS 3. Infanterieregiments, und dem Oberst Situiere, Kommandeur der Landgendârmerie , das Ritterkreuz des Kurfürstlichen WilhelmöordenS zu verleihen.
Seine Königliche Hoheitder Kurfürst haben aUergnâdigst geruhet:
den bisher provisorisch angestellten Hvfholz. und Kohlenmagazinsverwalter Johann Georg Rack nunmehr definitiv dazu zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Nach Beschluß Kurfürstlichen Ministeriums deS Innern vom 14. d. M. ist in das bereits publi- zirte.Berzeichniß der in Gemäßheit des §. 48 der Berfaffungsurkunde vom 30. Mai d. I. zur Wahl von itz Abgeordneten für die 2. Kammer des nächsten Landtags berechtigten Grundbesitzer weiter wegen seines in den Gemarkungen Guttels, Roten- oQ^rc"?. E^èyaufen gelegenen Grundbesitzes von e ^ ^'°^' Ludwig W i l d zu Hof Guttels im «reife Kotenburg, ausgenommen worden, was ^"hung auf die Bekanntmachung vom 30. ^uli d. I., veröffentlicht wird.
Hanau am 17. August 1860.
Kurfürstliche Regierung.
Harboldt.
vt Metz.
2. Nachdem die Verbreitung der im Auslande erscheinenden Flugblätter zur Ergänzung der Hessischen Morgenzcikung von Friedrich Oetker zu Cassel für den Umfang deS Kurstaates von Kurfürstlichem Ministerium deS Innern verboten worden ist, so wird dieses zu Jedermanns Nachachtung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Hanau am 23. August 1360.
Kurfürstliche Regierung. Harbordt.
vt. Metz.
3. Zum öffentlichen Verkaufe der hiesiger Leihbank verfallenen Pfander ist Termin auf Montag den 22. Oktober d. I. und folgende Tage anberaumt. In dieser Vergantung müssen alle Pfänder alsbald b a a r bezahlt werden, auch sämmtliche vom 1. September 1859 an bis Ende Februar 1860 versetzten — und die bis den t., bzw. den
30. September d. I. verlängerten Pfänder müssen (wie solches die Leihzettel ohnehin ausweisen), wenn sie nicht mit zur Vergantung gezogen werden sollen, längstens bis zum Schlüsse des Monat» September d. I., weil alsdann die Bücher geschloffen werden, entweder ausgelöset oder umgeschrieben sein. Bei Pfandern, welche wollene oder sonst leicht verwesliche Gegenstände enthalten, findet jedoch nach der Lombardsordnung keine Umschreibung Start. Zur Beförderung des Geschäfts wird die Schreibstube während der Umschreibzeit
. auch Mittwoch und Samstag Nachmittags geöffnet. Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Einlösung verfallener Pfänder vor der Vergantung nicht mehr zugelassen werden kann, sondern