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Wochenblatt

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Provinz Hanau.

Hanau, Donnerstag den 6. September 1860.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnâdigst gerubet:

dem Oberst von Buttlar, Kommandeur deS 3. Infanterieregiments, und dem Oberst Situiere, Kommandeur der Landgendârmerie , das Ritterkreuz des Kurfürstlichen WilhelmöordenS zu verleihen.

Seine Königliche Hoheitder Kurfürst haben aUergnâdigst geruhet:

den bisher provisorisch angestellten Hvfholz. und Kohlenmagazinsverwalter Johann Georg Rack nun­mehr definitiv dazu zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Nach Beschluß Kurfürstlichen Ministeriums deS Innern vom 14. d. M. ist in das bereits publi- zirte.Berzeichniß der in Gemäßheit des §. 48 der Berfaffungsurkunde vom 30. Mai d. I. zur Wahl von itz Abgeordneten für die 2. Kammer des näch­sten Landtags berechtigten Grundbesitzer weiter we­gen seines in den Gemarkungen Guttels, Roten- oQ^rc"?. E^èyaufen gelegenen Grundbesitzes von e ^ ^'°^' Ludwig W i l d zu Hof Guttels im «reife Kotenburg, ausgenommen worden, was ^"hung auf die Bekanntmachung vom 30. ^uli d. I., veröffentlicht wird.

Hanau am 17. August 1860.

Kurfürstliche Regierung.

Harboldt.

vt Metz.

2. Nachdem die Verbreitung der im Auslande er­scheinenden Flugblätter zur Ergänzung der Hes­sischen Morgenzcikung von Friedrich Oetker zu Cassel für den Umfang deS Kurstaates von Kur­fürstlichem Ministerium deS Innern verboten wor­den ist, so wird dieses zu Jedermanns Nachachtung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Hanau am 23. August 1360.

Kurfürstliche Regierung. Harbordt.

vt. Metz.

3. Zum öffentlichen Verkaufe der hiesiger Leih­bank verfallenen Pfander ist Termin auf Mon­tag den 22. Oktober d. I. und folgende Tage anberaumt. In dieser Vergantung müssen alle Pfänder alsbald b a a r bezahlt werden, auch sämmt­liche vom 1. September 1859 an bis Ende Februar 1860 versetzten — und die bis den t., bzw. den

30. September d. I. verlängerten Pfänder müssen (wie solches die Leihzettel ohnehin ausweisen), wenn sie nicht mit zur Vergantung gezogen wer­den sollen, längstens bis zum Schlüsse des Mo­nat» September d. I., weil alsdann die Bücher ge­schloffen werden, entweder ausgelöset oder umge­schrieben sein. Bei Pfandern, welche wollene oder sonst leicht verwesliche Gegenstände enthalten, fin­det jedoch nach der Lombardsordnung keine Um­schreibung Start. Zur Beförderung des Geschäfts wird die Schreibstube während der Umschreibzeit

. auch Mittwoch und Samstag Nachmittags geöffnet. Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Einlösung verfallener Pfänder vor der Vergan­tung nicht mehr zugelassen werden kann, sondern