Einzelbild herunterladen
 

428

Beschädigten nicht gleich todten, sondern mit Vorsicht einfangen, einsperren und sorgfältig dis zur Enlschci- dung beobachten, weil sonst der Gebissene der folternd' sten, die Gesundheit zerstörenden, und auch für den be­handelnden Arzt sehr lästigen, Ungewißheit und steten Furcht ausgesetzt bleibt, ^b denn in der That der Hund, welcher verletzt halte, toll gewesen. Es konnte ja leicht sein , daß die vermeinte Tollheit des Hundes gar nicht zum Ausbruche gekommen, mithin die weiteren Vorkeh­rungen zur Abwendung der Wasserscheu bei dem Gebisse­nen unnöthig wurden. Beispiele, daß von gar nicht wüthenden, aber dafür angesehenen, Hunden Verletzte bloß aus Angst erkrankten, sind nicht selten.

Während der Beobachtungszeit muß der verdächtige Hund so verwahrt werden, daß er nicht entlaufen kann. Man muß ihn daher an eine Kette legen, denn einen Strick könnte er zernagen.- Fressen und Saufen müssen ihm, damit er nicht beiße, vorsichtig gegeben, und Kinder ganz von ihm abgehalten werden.

Ein jedes andere, von einem verdächtigen Hunde ge­bissene Thier muß alsbald gelöbtel und, sowie das wirklich tollkrank gewesene, ohne daß das Mindeste da­von benutzt werden darf, unabzeledert an einem wenig besuchten Platze tief verscharrt, mit ungelöschtem Kalke .überschüttet und, um das Herauswühlen durch Schwei­ne oder Hunde zu verhüten, die Stelle mit schweren Steinen bedeckt werden.

Ist ein toller Hund unter eine Heerde Vieh gerathen, so muß die ganze Heerde, Stück vor Stück, genau untersucht, alle gebissene Thiere aber abgesondert und getödlet werden. Diejenigen Stücke, welche nur vom Geifer des Hundes besudelt worden , sind unter Sorg­samkeit und Vorsicht mit einer Auflösung von Ehlorkalk, oder mit Lauge oder Seifenwasser öfters, hauptsächlich au den begeiferten Stellen, zu reinigen, nachher aber ganz im Wasser zu schwemmen, abgesondert von ande­rem Vieh einzusteUen und drei Monate lang umsichtig zu beobachten. Alle übrigen Stücke der Heerde muß man ebenfalls unverzüglich gehörig schwemmen, oder doch je­des einzelne Stück vorsichtig abwaschen; das Nämliche soll bei einer Heerde geschehen, von der in Erfahrung gebracht wurde, daß Stücke derselben von einem wü­thenden Hunde gebissen worden, ohne daß man bestimmt erkennt, welche es sind-

Immer muß die ganze, dr-i Monate lang abzuson­dernde, Heerde von andern abgchalten, jede Gemein­schaft damit sorgfältig vermieden, kein Stück zum Ver­brauche geschlachtet oder veräußert, ein etwa an dem Orte der verdächtigen Heerde einfallender Viehmarkt nicht gehalten, diese aber genau beobachtet werden. Die Stücke, an welchen sich Merkmale der anfangen, den Wuth wahrnehmen lassen, sind alsbald zu tödten und auf eben erwähnte Weise zu beerdigen. Ferner muß das in dem nämlichen Stall« gestandene Vieh in einen andern kommen.

Nur in einzelnen Fällen, ,v«nn ein besonders theures HauSthicr auf die erwähnt« Weise beschädigt worden

wäre, und der Besitzer zu großen Verlust erlitte, als daß man es, ohne völlige Gewißheit über den Ausbruch der Wuth, todt schlüge, im Falle ferner Kunstverstän­dige die Heilung des ThiereS wahrscheinlich machen — nur dann kann mit Genehmigung der Polizei das be- , schädigte Thier bei größter Vorsicht einer, allein einem Thierarzie zu übertragenden, Kur unterworfen werden. Zu dem Ende ist eS so g l ei ch von allen andern Thieren sorgsam abzusondern, und mindestens drei Monate lang, im Falle die Wuth nicht inzwischen erscheint, mit an. gemessener Behutsamkeit einzusperren. Während bei Beobachtung und Behandlung ist die möglichste Vor­sicht anzuwenden; auch darf die Milch von verletztem Melkoiche der Art binnen der Zeit von drei Monaten nicht genossen, sondern muß in die aufgegrabene und wieder zu bedeckende Erde geschüttet, überhaupt nichts von einem gebissenen Thiere gebraucht werden. — Bis der ohne Verzug hinzugeruscne Thierarzt kommt, kann man die Wunde, wie die eines Menschen, nach den g« gebenen Vorschriften behandeln.

(Fortsetzung folgt.)

Kouro der Anlehens - Loose an der Börse zu Frankfurt a. M. vom 11. Juni

IMiO (.SLtub der Börse). '

Oeftcrr. fl. 500 Loose bei Rothsch.. 72'/. % % bez.

, „ 250 Loose bei Rothsch.. 9| G.

, „ 250 v. 1854 m.4Z Zins. 74 G.

Ocslerr.fl. 100 Prior.--L. v.J.1858 9% G.

a; J Preuß. Pr. A. b. Rothschild — Mail.-Eom. st. 14 Loose ... —

Bad. st. 50 Loose von 1840 . . 88% P.

Bad. st. 35 Loose von 1845 . . 52% G.

Kurh. 40-Thlr.-Loose bei Rothsch. 42 P.

Gr. Hess. st. 50 Loose „ „ 122 G.

Gr. Heff.fl. 25 Loose bei Rothsch. 34'/. P. 33% 0

Nassau, fl. 25 Loose „ „ . 33% G. Hamburg in Thlr. a 105 kr. . 85% G. Schaumburg-Lippe Tblr. 25 . . 29% P. Sardinien Fr. 36 b. Bethm.. . 47% P.

St. Lüttich m. 2 % 7o Zinsen . 35% G. Vereins-Loose fl. 10 ... . 10% P. AnSb.-Gunzenh. fl. 7 L. b. R. Erl.. 9% P.

Wold- und Sitberkourv

Pistolen ......

Pistolen, Preuß. . . . Holl. 10-fl-Stücke .

Dukaten 20 Frankeustücke....

Engl. Sovereigns

Gold pr. Zoll-Pfd. fein . Preuß. Thaler .... 5 Frankenthaler.... Preuß. Kassenscheine . . Diverse Kassenanweisungen Dollars in Gold . . .

. fl.S 33 %—247. fr . „ 9 57 %—58*/. . ,. 9 39%—407«. . „ 5 29-30.

. „ 9 18%—19%

„ 11 38—42.

. fl. 793—798.

» 1 45%— /<•

. " 2 24—25.

Bedruckt niib verlegt in der Buchdruckerei de« vereinigten evangel. Waifenhauseè.