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Hanau, Donnerstag den 14. Juni 1860.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnätigst geruhet:

den Obersten Kröschell vom Kriegsministerium mit Pension auöscheiden zu lassen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnâdigst geruhet:

den Obersten von Schmid, Kommandeur deö Kadettenkorps, zum K> iegsministerum zu versetzen, unter Führung desselben â la suite des dritten Infanterieregiments.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Mit Ausführung der Steuerrektifikation der Gemarkungen der Gemeinden Haitz und des Hofeâ Kaltenborn sowie Gettenbach und des HofeS Hüh- nerhvf ist der SteuerreviforatSgehülfe Sandrock zu Gelnhausen beauftragt worden, waS der beste­henden Vorschrift gemäß hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Cassel am 24. Mai 1860- Kurfürstliches Obersteuerkvllezium.

V- Hanstein - Ku orr.

2. Wir beabsichtigen einen Baueleven mit den bei uns vorkommenden LandeSmeljorationSarbeiten (Kunstwiesenbau, Drainage ,«) zu beauftragen, woneben wir denselben zu seiner Ausbildung einige

Zeit auf Reisen in daS Ausland ja senden geden­ken. Mit diesem Austrag, der bei genügender Qualisikation ein bleibender sein wird, ist eine monatliche Vergütung von dreißig Thalern nebst den e-forderlichen Reisestipendien rc. verbunden. Wir fordern deshalb geeignete Bewerber auf, sich unter Vorlegung ihrer Zeugnisse binnen drei Wochen bei uns zu melden.

Cassel am 22. Mai 1860.

Kurfürstliche Kommission für landwirthschaftliche Angelegenheiten.

W e n d e l st a d t. Baumbach.

3. Mit Bezugnahme aus die Bekanntmachung vom 16 Mai 1859 in Betreff der dem Schmied Joh. Adam Braun zu Werkel als Kurator des ab­wesenden Heinrich Steinmetz von da abhanden gekommenen auf den Inhaber lautenden Schuldver­schreibung der Kurhessischen Landeskrcditkasse vom 1. September 1849, Serie A» Nr. 2875 über-500 Thlr. nebst den dazu gehörigen Zinsabschnitten, wird nunmehr in Gemäßheit des §. 6 der Ver­ordnung vom 18. Dezember 1823 der gegenwärtige Inhaber dieser Schuldverschreibung und der Zinè- abschnitte zum zweiten Male aufgefordert, sich unter deren Vorlegung so gewiß vor dem Abläufe von 3 Monaten, vom Tage dieser Aufforderung ân , bei der Landeskreditkasse zu melden, als sonst ein Du­plikatschein ausgestellt und an dessen Besitzer die . Zahlung der Zinsen sowohl als deS Kapitgls, stets zwei Jahrs nach eingetrelencr Fälligkeit, sofern nicht inzwischen die Originalschuldverschreibung oder die