für Ji i r
Provinz Kan au
Hanau, Donnerstag den 16. Februar 1860.
Ge s e tz geb u n g.
Die Nr: 11 des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Ausschreiben des Muiisrerlums des Innern
vom 6. yebrunr 1860, die Civil-Wittwen-' und Waiseüanstalt in Cassel betresfcnd-
Nachdem die S-tatuten, der für die Kurhessischen Civildiener der acht Rangklassen errichteten Wittwen- und Waisenanstalt in mehreren Punkten der Abänderung, bzw. Erläuterung bedürftig erkannt worden sind, und die deSsaUs im Einverständnisse mit dem engeren Ausschüsse der Theilhaber entworfenen Zusätze zu denselben, rott sie hier beigefügt sind, die allerhöchste Be? stätigung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten erhalten haben, so wird solches zur Nachachtung für Alle, die es angcht, hiermit bekannt gemacht.
Cassel am 6. Februar 1860.
Kurfürstliches Ministerium des Innern.
v. Stiernberg. ■
vt. Beckmann.
Zusätze
zu den Statuten der Civil-Wittwen- und Waisenanstalt.
Eine Befreiung von der Verbindlichkeit zur Theilnahme an der Civil-Wittwen'- k. Anstalt wird außer den im 8. 4 der Statuten bezeichneten Fällen durch
Veränderung der Dienststellung eines Theilhabers, sofern derselbe nicht vermöge der neuen Dienststellung in eine andere öffentliche Wittweuanstalt einzutreten gehalten ist, nicht herbeigeführt; und ist die Direktion der Anstalt ermächtigt', diese Bestimmung auch auf solche Theilhaber in Anwendung zu bringen, deren dienstliche Stellung eine Veränderung der fraglichen Art bereits erfahren hat,' insofern nicht die Ausscheidung derselben bereits in jeher Beziehung in Vollzug getreten ist. , -
8. 2.
Beim Fortrücken eines Theilhabers in eine höhere Abtheilung hat derselbe den Differenzbetrag zwischen dem Einkaufsgelde der gedachten Abtheilung und dem Einkaufögelde derjenigen Abtheilung^ welcher er,bisher angehörte, zu entrichten.
8- 3.
Der 8- 3 der durch das Ansschreiben des Ministeriums des Innern vom 18. Noveyiber 1850 bekannt gemachten Abänderungen und Zusätze zu den Statuten wird dahin erläutert, daß ^er darin festgesetzte Betrag des Heirathsgeldes für jedes Jahr, um welches der nach Erlaß der gedachten Bestimmung verehelichte - Theilhaber mehr als zehn Jahre älter ist, als seine Ehefrau, entrichtet werden muß.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königlicde Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
den Polizeikommissar M e tz zu Fulda ht gleicher Eigenschaft an die Polizeieirektion in Cassel zu versetzen. s , / '