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Provinz Kan au

Hanau, Donnerstag den 16. Februar 1860.

Ge s e tz geb u n g.

Die Nr: 11 des Gesetzblattes von diesem Jahre ent­hält:

Ausschreiben des Muiisrerlums des Innern

vom 6. yebrunr 1860, die Civil-Wittwen-' und Waiseüanstalt in Cassel betresfcnd-

Nachdem die S-tatuten, der für die Kurhessischen Civildiener der acht Rangklassen errichteten Wittwen- und Waisenanstalt in mehreren Punkten der Abände­rung, bzw. Erläuterung bedürftig erkannt worden sind, und die deSsaUs im Einverständnisse mit dem engeren Ausschüsse der Theilhaber entworfenen Zusätze zu den­selben, rott sie hier beigefügt sind, die allerhöchste Be? stätigung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten erhalten haben, so wird solches zur Nachachtung für Alle, die es angcht, hiermit bekannt gemacht.

Cassel am 6. Februar 1860.

Kurfürstliches Ministerium des Innern.

v. Stiernberg.

vt. Beckmann.

Zusätze

zu den Statuten der Civil-Wittwen- und Waisenanstalt.

Eine Befreiung von der Verbindlichkeit zur Theil­nahme an der Civil-Wittwen'- k. Anstalt wird außer den im 8. 4 der Statuten bezeichneten Fällen durch

Veränderung der Dienststellung eines Theilhabers, so­fern derselbe nicht vermöge der neuen Dienststellung in eine andere öffentliche Wittweuanstalt einzutreten ge­halten ist, nicht herbeigeführt; und ist die Direktion der Anstalt ermächtigt', diese Bestimmung auch auf solche Theilhaber in Anwendung zu bringen, deren dienstliche Stellung eine Veränderung der fraglichen Art bereits erfahren hat,' insofern nicht die Ausschei­dung derselben bereits in jeher Beziehung in Vollzug getreten ist. , -

8. 2.

Beim Fortrücken eines Theilhabers in eine höhere Abtheilung hat derselbe den Differenzbetrag zwischen dem Einkaufsgelde der gedachten Abtheilung und dem Einkaufögelde derjenigen Abtheilung^ welcher er,bis­her angehörte, zu entrichten.

8- 3.

Der 8- 3 der durch das Ansschreiben des Ministe­riums des Innern vom 18. Noveyiber 1850 bekannt gemachten Abänderungen und Zusätze zu den Statuten wird dahin erläutert, daß ^er darin festgesetzte Betrag des Heirathsgeldes für jedes Jahr, um welches der nach Erlaß der gedachten Bestimmung verehelichte - Theilhaber mehr als zehn Jahre älter ist, als seine Ehefrau, entrichtet werden muß.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königlicde Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:

den Polizeikommissar M e tz zu Fulda ht gleicher Eigenschaft an die Polizeieirektion in Cassel zu ver­setzen. s , / '