H an a u , Donnerstag den 2 Februar 1860.
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Gesetzgebung.
Die Nr. I des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Verordn u n g
»vom 26. Januar 1860, .
das Vereins wesen betreffend-
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich
Wilhelm der I., Kurfürst;c. re.
verordnen wie folgt:
Die im §. 1-Uuserer Verordnung vom 19. Dezember 1854, die Vollziehung des durch die Ver- , Ordnung- vcm 25. Juli desselben Jahres verkündig, len Bunkesbeschlusses wegen des VereinSwesens betreffend, enthaltenen Strafbestimmungen sollen Anwendung finden auch aus jede Theilnahme an einem Der dort erwähnten Vereine, sowie jede Unterstützung eines solchen Vereins, insofern derselbe Unsere Allerhöchste Genehmigung nicht erhalten hat, ohne Rücksicht darauf, ob dessen Errichtung im In - oder Auslande erfolgt ist.
Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhandigen Unterschrift und des beigedrückten StaatSsiegelS gege- den zu Cassel am 26. Januar 1860.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
Vt. v. Stjernberg-
Erueuu'ungeu und Beförderungeu.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben attergnadigst geruhet: ,
Len OberappcUacivnSgericktörath Hster AloyS Schultheis zu Cassel auf fein aHerunterrljânig- jW Nachsüchen in den Ruhestand zu versetzen und
Den Oberaerichtöreferendar Christian Friedrich Lim, .bérger vop Cassel zum Amtsassessor bei dem Justiz., am» in Witzenhausen zss bestellen.
Se-ine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem Feldtvebellieutenant Benedikt Bickert vom Kadettenkorps die erledigte Kassirerstelle bei dem Leihhause zu Fulda provisorisch zu übertragen.
S eine Königliche Hohei t der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
die Hauptleute Geßner utfb von Gall vom 3. Infanterieregiment mit Pension aüöscheiden zu lassen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Diejenigen Besitzer von Hengsten in der Provinz Hanau, welche dieselben im Jahr 1860 zur Stutenbedeckung zu verwenden-wünschen, werden hiermit aufgefordert, dieselben in den von den betreffenden Kurfürstlichen Lgndrathsâmtern bieserhalb bestimmt werdenden Terminen zu der gesetzlich angeordneten Besichtigung vorzufuhren.
Zugleich wird, unter Beziehung auf die diesseitige Bekanntmachung vom 4. Januar 1858,