Einzelbild herunterladen
 

H an a u , Donnerstag den 2 Februar 1860.

tfBkl»M3BâkagE^ée8SEB:S8SSj=g*ESS

Gesetzgebung.

Die Nr. I des Gesetzblattes von diesem Jahre ent­hält:

Verordn u n g

»vom 26. Januar 1860, .

das Vereins wesen betreffend-

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich

Wilhelm der I., Kurfürst;c. re.

verordnen wie folgt:

Die im §. 1-Uuserer Verordnung vom 19. De­zember 1854, die Vollziehung des durch die Ver- , Ordnung- vcm 25. Juli desselben Jahres verkündig, len Bunkesbeschlusses wegen des VereinSwesens be­treffend, enthaltenen Strafbestimmungen sollen An­wendung finden auch aus jede Theilnahme an einem Der dort erwähnten Vereine, sowie jede Unterstützung eines solchen Vereins, insofern derselbe Unsere Aller­höchste Genehmigung nicht erhalten hat, ohne Rück­sicht darauf, ob dessen Errichtung im In - oder Auslande erfolgt ist.

Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhandigen Un­terschrift und des beigedrückten StaatSsiegelS gege- den zu Cassel am 26. Januar 1860.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

Vt. v. Stjernberg-

Erueuu'ungeu und Beförderungeu.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben attergnadigst geruhet: ,

Len OberappcUacivnSgericktörath Hster AloyS Schultheis zu Cassel auf fein aHerunterrljânig- jW Nachsüchen in den Ruhestand zu versetzen und

Den Oberaerichtöreferendar Christian Friedrich Lim, .bérger vop Cassel zum Amtsassessor bei dem Justiz., am» in Witzenhausen zss bestellen.

Se-ine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

dem Feldtvebellieutenant Benedikt Bickert vom Kadettenkorps die erledigte Kassirerstelle bei dem Leihhause zu Fulda provisorisch zu übertragen.

S eine Königliche Hohei t der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

die Hauptleute Geßner utfb von Gall vom 3. Infanterieregiment mit Pension aüöscheiden zu lassen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Diejenigen Besitzer von Hengsten in der Pro­vinz Hanau, welche dieselben im Jahr 1860 zur Stutenbedeckung zu verwenden-wünschen, werden hiermit aufgefordert, dieselben in den von den betreffenden Kurfürstlichen Lgndrathsâmtern bie­serhalb bestimmt werdenden Terminen zu der ge­setzlich angeordneten Besichtigung vorzufuhren.

Zugleich wird, unter Beziehung auf die dies­seitige Bekanntmachung vom 4. Januar 1858,