Hanau, Donnerstag
den 19. Januar,1860.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Der Landwirch Heinrich Ockershausen zu Kirchhain hat'dahier angezeigt und bei dem Justiz- amte daselbst eidlich bestärkt, daß die in dem Besitze seiner Schwiegermutter, der Wwe. des Iustus Schäfer, Katharine, gebi Michel, allda gewesenen, aus den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der Kurhessischen Landeskreditkasse:
Serien Nr ß4l8vom 17.Juli 1848über 200Tl)lr., Serie Cb- Nr. 7017 vom 17. Juli 1848 über r 100 2hlr., x
nebst den dazu gehörigen Zinsabschnitten, bei dem in der Nacht vom 3. auf den 4. November 1858 Statt gehabten Brande seines Wohnhauses abhanden gekommen seien.
Es wird daher nach Vorschrift des §. 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1823 der gegen- wärcige Inhaber der gedachten Schuldverschreibungen ausgesordert, sich unter deren Vorlegung vor dem Ablaufe von drei Monaten nach der kem- nachstigen zweiten Aufforderung, welche in Jahresfrist erfolgen wird, bei der Landeskreditkasse zu melden, widrigenfalls Duplikatscheine ertheilt und an deren Besitzer chie Zahlung, sowohl der Zinsen • als der Kapitale, stets zwei Jahre nach eingekre- tener Fälligkeit, sofern nicht inzwischen die Origi- nalschuldverfchreibungen zur Zahlung eingereicht - sein werden, geleistet werden soll.
Zugleich werden die gedachten Schuldverschreibungen in Gemäßheit des §. >1 des Gesetzes vom
. 23- Juni 1832, die Ablichtung der Landeèkredit- kasse betreffend, hie.vdz^ch gekündigt- Cassel am 20. Dezember 1859. - Kurfürstliche Direktion der Landeskreditkasse.
L v tz. vt. Manns-
2- Mit Beziehung auf die Bekanntmachung vom 30. November 1858 in Betreff der dem DrechS- lermeister Philipp Adler zu Obernkirchen als Rechnungsführer der Synagoge daselbst abhanden gekommenen, auf den Inhaber lautenden Schuld- vèrschrelbung der Kurhessifchen Landeskreditkaffe Serie Ü. b. Nr. 4226 vom 17. Oktober 1848 > über 50 Thlr., nebst den dazu gehörigen Zinsab^ schnitten, wird nunmehr in Gemäßheit deS §. 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1823 der gegenwärtige Inhaber dieser Schuldverschreibung und der Zinöabschnitte zum zweiten Male ^aufge- fordert, sich,unter deren Vorlegung so gewiß vor dem Ablauf von drei Monaten, vom Tage dieser Aufforderung an, bei der LandeSkredickasse zu melden, als sonst ein Duplikatschein ausgestellt und an dessen Besitzer die Zahlung der Zinsen sowohl als deS Kapitals stets zwei Jahre nach eingetre- tener Fälligkeit, sofern nicht inzwischen die Origi- . nalschulkverschreibung oder die Zinsabschnitte zur Zahlung cingcreicht sein werden, geleistet werden sollt ■ " D K
Cassel am 23. Dezember 1859. .
Kurfürstliche Direktion der LandeSkreditkasse^ ' Lotz.
vt Manns.