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Hanau, Donnerstag den 12. Januar 1860.
Ernennu ngèn und .Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst gernhet:
zu der vom Erblandpostmeister. dem Herrn Fürsten von Thurn und Taris, in Vorschlag gebrachten Versetzung des Postasststeuten Danies Ewald zu Eichwege zum Oberpostâmte in Eaffel die allerhöchst- landesherrliche Genehmigung zu' ertheilen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.' l Mit Bezugnahme ^uf unsere Bekanntmachung vom 16. d. M., die Abtragung eines Betrags von 45â,000" Thalern auf das, unter dem 30. September 1852 verbriefte 4fprvzentige Staatöanlehn bon 1,500,000 Thalern betreffend, bringen wir weiter zur öffentüchen Kenntniß, daß der Nominalbetrag der betreffenden ausgeloosten und auf den 30. März k- I. gekündigten Schuldverschreibungen, deren die vorgedachte Bekanntmachung gedenkt, bei der Abtheilung III der HauprstaatSkaffe und den Renreteien schon im Monat Januar t. I., statt am 30. März k. I-, in Empfang genommen werden können, und daß Denjenigen, welche hiervon Gebrauch machen, die vertragsmäßigen Zinsen für den Monat Januar k. I. nebst einer weiteren, Zmsenvergürung, beides zusammen im Betrage von 20 Sgr. von jedem 100 Thaler des Kapitals zu Gute kommen sollen. Eaffel am 17. Dezember 1859.
Kurfürst!. Hessische Direktion der HauptstaatSkaffe.
v. Wille. vt. Stephan.
2. Der Landwirth Heinrich Ockers hausen zu , Kirchhain har dahier angrzeigt und bei dem Justizamte daselbst eidlich bestärkt, daß die in dem Besitze seiner Schwiegermutter, der Wwe. des JustuS S.châfer, Katharine, geb. Michel, allda gewesenen, aus den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der KUrhessischen Lanbeskredilkasse:
Serie N" Nr 6418 vom 17. Juli4848 über, 200 Tblr^ Serif Cb Nr. 7017 vom 17. Juli 1848 über lOO Thlr.,
nebst den dazu gehörigen Zinsabschnitten, bei dem in der Nacht vom 3. aus den 4. November 1858 Statt gehabten Brande seines Wohnhauses abhanden gekommen seien.
Es wird daher nach Vorschrift des §. 6 der Verordnung vom 18. Lezember 1823 der gegen, tranige Inhaber der gedachten Schuldverschreibungen ausgesordert/ sich âmrer deren Vorlegung vor dem Ablaufe von drei Monaten nach per dem- nachstigen zweiten Aufforderung, welche in Jahresfrist erfolgen wird, bei der Landeski editkaffe zu. meiden, widrigenfalls Duplikqtscheine ertheilt und an deren Besitzer die Zahlung, sowohl der Zinsen als der Kapitale, stesö zwei Jahre nach eingetretener Fälligkeit, sofern nicht inzwischen die Originalschuldverschreibungen zur Zahlung eingereicht fein' werden, geleistet werden soll.
Zugleich werden die gedachten Schuldverschreibungen in Gemäßheit des §. 21 des Gesetzes vom 23- Juni 1832, die Errichtung der LandeSkrevit- kaffe betreffend, hierdurch gekündigt.
Eaffel am 20. Dezember 1859.
Kurfürstliche Direktion der Landeskreditkaffe.
L v y. vt. Manns.