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Prv V i 11 z K a » a u.
H « nau, Donnerstag -en 5. Januar 1860.
Gesetzgebung.
Die Nr. VII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Gesetz
vom 21. Dezember 1859, betreffend die Erläuterung des §. 1 t deS Gesetzes vom 23. 3u it i 1832, wegen Er» richrung einer L a n d eS k r e d i t k a ffe.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der L, Kurfürst ic. re. erlassen
zur Befestigung des Zweifels, ob die von Seiten des Nutzungsberechtigten der ehetnalö pflichtigen Grundstücke geschehene Zahlung der im §. J1 des Gesetzes vom 23- Juni 1832, betreffend die Errichtung einer Landcs- kreditkasse, ungeordneten Kapitalabtrâze als für den Eigenthümer der Grundstücke bewirkt zu erachten sei,
nach Anhörung Unseres GesammtstaatèministeriumS und mit Zustimmung der getreuen Landstände folgendes Gesetz:
der §. 11 des Gesetzes vom 23. Juni 1832, die Errichtung einer Landeskreditkasse betreffend,. wird dahin erläutert, daß, wenn zu Ablösung von Reallasten Kapitalien aus der Landeskrebitkasse geliehen sind, dem Nutzungsberechtigten, ohne Anspruch auf Ersatz, neben Entrichtung der Zinsen, auch die Entrichtung der Kapitalabträge obliege, insoweit sie ein halbes Prozent nicht übersteigen.
Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift Und des beigedruckten Staatssiegels gegeben zu Cassel am 21. Dezember 1859.
Friedrich Wilhelm. (^t. S.)
Vt. v. Stjernberg.
Ausschreiben der Ministmsn derFinanzen und des Innern vom 28. Dezember 1859, d ie Ausfuhr von Pferden betreffend.
Mit allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten wird das, mittelst Aus« schreibens der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 7. März d. J. erlassene Verbot der Ausfuhr von Pferden über die Grenze gegen das Zollvereinsausland vom 1. Januar k. J. an hierdurch außer Wirksamkeit gesetzt.
Cassel am 28. Dezember 1859.
Die Kurfürstlichen Ministerien der Finanzen. $ des Innern.
R oh d e . & v. Stiernberg.
Druckfehlerberichtigung.
im Gesetzblatts Nr. bV von 1859, den Vereinszolltarif betreffend.
Seite 24, Position 21 b, Zeile 6 ist zu setzen: „wollenem rohen (nicht gefärbtem," statt: „wollenem rothen (nicht gefärbtem."