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Hanau, Donnerstag den 1. Dezember 1859.

Gesetzgebung.

Die Nr. VI des Gesetzblattes von diesem Jahre ent­hält :

Anssäneiben des Ministeriums des

/ Innern

vom 18. November lß59, die Civil-Wittwen - und Waisenanstalt in Cassel betreffend.

Die Verwaltungsergebnisse der für die Kurhessischen Civildiener der acht Rangklassen errichteten Wittwen- und Waisenanstalt haben das Bedürfniß einiger Aen­derungen in den Einrichtungen der Anstalt -exkennen lassen; es sind deshalb die nachfolgenden Abänderungen und Zusätze zu den dein Ministerialausschreiben vom 20- November 1823 beigefügten Statuten dem §. 28 der letzteren gemäß im Einverständnisse mit dem enge­ren Ausschusse der Theilhaber entworfen worden, und haben dieselben die allerhöchste Bestätigung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten erhalten.

Alle, die es angehet, haben sich danach zu achten. Cassel am 18. November 1859.

Kurfürstliches Ministerium des Innern.

v. Stiernberg.

vt. Beckmann.

Abänderungen und Zusätze zu den Statuten der Eivil-Wittwen- und Waisen­anstalt zn Cassel.

8. 1.

Die monatlichen Beiträge der Theilhaber der Civil- Wittwen- 2c. Anstalt (f. '§§. 8 und 9 der Statuten) sind von dem Monate an zu bezahlen, worin die be­

treffende Dienstbestellung, Beförderung oder Ranger­theilung Statt gefunden hat, es sei denn, daß der Dienstgehalt oder dessen Erhöhung mit einem früheren oder späteren Monate den Anfang nehme, indem als­dann mit diesem die Verbindlichkeit zur Zahlung der Beiträge .-der deren Erhöhung eintritt.

Der §. 1(h der Statuten ist aufgehoben.

8. 2.

Das ordentliche Einkaufsgeld der Theilhaber (s. §. 14 der Statuten) wird für die vierte Abtheilung auf das Fünfundeinhalbfache, für. die dritte auf das Sechsfache, für die zweite auf das Sechsundeinhalb- fache uüd für die erste Abtheilung auf das Sieben­fache des jährlichen Beitrags des betreffenden Theil­habers festgesetzt.

8- 3. .

Jeder Theilhaber, der sich mit einem Frauenzim­mer, welches über zehn Jahre jünger als er selber ist, verheirathen, oder mit einem solchen zur Zeit seines Eintrittes in die Anstalt ehelich verbunden sein wird, hat ein Heirathsgeld zu entrichten, welches

a. wenn /derselbe zur Zeit der Verehelichung, ober, falls diese vor seinem Eintritt in die Anstalt erfolgte, zur Zeit des letzteren, noch nicht 45 Jahre alt ist , einem zehnmonatlichen,

b. wenn er 45, aber noch nicht 50 Jahre,alt ist, einem zwölfmonatlichen,

c. wenn er 50, aber noch nicht 55 Jahre alt ist, einem vierzehnmonatlichen,

d. wenn er 55, aber noch nicht 60 Jahre alt ist, einem sechszehnmonatlichen,