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Ha » au, Donnerstag -en 17. Koember 1859.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

dem Feldwebel im t. Infanterieregiment (Kurfürst), Johann Adam Fingerling, die erledigte Hospi- taisgegenschrelberstelle zu Merrhausen provisorisch zu übertragen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Hauptmann Schindler vom 1. Infanterie­regiment, Kurfürst, mit Pension ausscheiden zu lassen. «

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Amtsassessor Heinrich Karl Friedrich von Heydwolsf zu Cassel zum Oberforstassessor und Mitgliede deö Oberforstkollegiums zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

die erledigte erste Pfarrstelle an der Mariev- kirche dahier dem geistlichen Inspektor und ersten Pfarrer zu FulLa, Johannes Wendel, unter gleichzeitiger Bestellung desselben zum Superinten­denten der Diözese Hanau, und

die erledigte reformirte Pfarrstelle zu Steinbach- Hallenberg dem außerordentlichen Pfarrer Heinrich -uaßmann aüs Westuffeln

zu übertragen;

dem zu der erledigten Pfarrei Mannöbach, in der Klasse Fufda, präsentirten außerordentlichen Pfarrer Franz Hartert aus Schilichtern die landesherr­liche Bestätigung und

zut Bestellung des PfarrverweserS Johannes Zim­mer auS Stausebach zum katholischen Pfarrer in Marbach, LandkapitelS Hi'mfeld, die landesherrliche Genehmigung

zu ertheilen;

ferner den Baukommissar N o ck dahier zum Land­baumeister für den Kreis Homberg,

den AmtSwundarzt und Geburtshelfer Dr. Stuhl- m a n n zu Heringen zum PhysikuS und Amtswund« arzt für das Amt Schenklengsfeld zu bestellen, sowi^e den Polizeikommissar Briede zu Cassel in glei­cher Eigenschaft an die Polizeidirektion in Marburg zu versetzen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. In Folge Ermächtigung Kurfürstlichen Finanz­ministeriums wird das gesammte, unter dem 1. Februar 1854 verbriefte, 4^prozent. Staatsanlehen von Einer Million Zwei Hundert Tau­send Thalern, soweit dessen Abtragung nicht auf Grund der bereits vorgenommenen speziellen Lerloosungen Statt findet, unter^Bezugnahme auf die in den Derbriefungen vorbehaltene deshalbige Äefügniß, dergestalt gekündigt, daß die betreffen­den Obligationen am 1. Februar 1860 eingelöst werden. Die Inhaber dieser letzteren werden des­halb aufgefordert, gegen deren Zurückgabe mit ton