H a n au, Donnerstag den 3. November 1859
@rnerntnugen und Beförderung cn.
Seine Königliche Hoheit der K u r f yr st haben allergnadigst geruhet:
den bisherigen Rüdenmeister Konrad Vamp/ Mann. auf dem Jägerhofe zu Waldau nunmehr zum Fa>anenmelster zu Wilhelmshöhe zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Die Kurfürstliche Domanialmühte zu Eschwege an der Werra, in acht Mahlgängen, wobei ein solcher zu einem englischen Waizenmahlgang eingerichtet ist und in einer Lohmühle bestehend, soll mit den dazu gehörigen Gebäuden und Grundstücken vom 1. Februar 1860 an auf 9 oder 12 * Jahre öffentlich meistbietend verpachtet werden. Termin hierzu ist auf
Dienstag den 8. November d. I.
in das Lokal der unterzeichneten Behörde bestimmt worden, wozu qualifizirte Pachtbewerber, welche sich über Vermögen und die erforderlichen techni- - schen Kenntnisse durch glaubhafte Zeugnisse aus. weisen kölinen, mit dem weiteren Anfügen einge« laden werden, daß die Pachibedingungen sowohl im Pachtsekrebariate als auch bei der DeMrei Eschwege einzusehen sind. Dassel am 15. Oktober 1859.
Kurfürstliche Oberfinanzkammer. Bechtel. vt. Schmelz.
2. Durch die Versetzung des Kreisthierarztes Henkel von Frankenberg nach Hanau ist die Kreisthierarztstelle in Frankenberg erledigt. Geeignete Bewerber haben sich unter Vorlegung ihrer Zeugnisse binnen 4 Wochen dahier zu melden. Marburg am 13. Oktober 1859. Kurfürstliche Regierung daselbst. W e g n e r.
vt. Etienne.
3. Bewerber um die erledigte Physikatstelle zu Wolshagen werden hierdurch aufgefordert, ihre Gesuche binnen 3 Wochen anher einzureichen.
6affet am 19. Oktober 1859- Kurfürstliche Regierung der Provinz Riederhessen.
B o lin a r.
' vt. Matthei.
4. Es wird hierdurch zur Kenntniß der Betheilig- ten gebracht, daß durst) .Beschluß Kurfürstlichen Ministerium des Innern vom 7. d. M-, zur Rr. 7897 Pr. d. J., die Position 13 unter A i>e6 Regulativs vom 5. August 1852 über die Gebühren der OrtSvorstände und bzw. GemeinderathS- glieder für die Bürgermeister der Städte dahin abgeändert worden ist, daß
1) an Reisekosten 20 Sgr. für die l. und 10 Sgr. für jede weitere Meile; ' '
2) an Diäten (als besondere Entschädigung für Versäumniß):