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für die 1

Provinz K a n a u.

H a n a u, Donnerstag den 27. Oktober 1859.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Hauptmann von To d en wa rth vom Schüz- zenbataillon zum Jägerbataillon zu versetzen;

den Hauptmann Ronneberg, Adjutant der zweiten Jnfanteriebrigade, h la suite des ersten Jn- fanterieregiments (Kurfürst) in demselben emrangi- ren zu lassen und zum Kompagniechef zu ernennen;

den Hauptmann von Nordeck vom t. Infante­rieregiment (Kurfürst) zum Schützenbataillon zu versetzen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät Dr. Dietrich zu Marburg zum ordent­lichen Professor der Theologie,

den Pfarrer Koch zu Schönstadt, in der Klasse Rauschenberg, zum Metropolitan dieser Klasse,

den Pfarrer Lappe zu Gottsbüren zum Metro, pvlitan der Klasse gleichen Namens,

den Pfarrrr K e in p f zu Obergrenzebach zum Pfar­rer in Wasenberg, in der Klasse Ziegenhain,

den Regierungsreferendar Julius Metz zu Fulda i^ Polizeikommissar bei der käsigen Polizeidirek-

den Thierarzt 1. Klasse Georg Linker zu Ebs. dorf zum Kreisthierarzt in Fritzlar, die beiden Letz­teren provisorisch,

zu bestellen, sowie

den Elementarlehrer an der Realschule zu Schmal- kalben Heinrich Rode auf sein Nachsuchen von seiner Stelle zu entbinden.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den bisherigen Bereiterscholaren Wilhelm Emil Gau nunmehr provisorisch zum Bereiter im Kur­fürstlichen Marstall zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit i> e r K u r f ü rst haben allergnädigst geruhet:

den Hauptzollamrskontroleur Johann Heinrich Friedrich Wilhelm Schlingt off zu Rinteln in den Ruhestand zu versetzen und

den Reposicutgehülfen Friedrich Simon N e u d o r f zu Gaffel zum Repositar bei der Oberfinanzkammer provisorisch zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Dem von Johann August K o ch zu Marburg unter dem TitelHessischer Kalender" auf das Jahr 1860 herausgegebenen Kalender ist ein Ver- zcichniß der Messen und Mäikte angefügt, wel­ches , da eS nicht auf amtlichen Angaben beruht, bezüglich der einzelnen Markttage ganz unrichtige Angaben enthält, weshalb nach Maßgabe deßhal- bigen Beschlusses Kurfürstlichen Ministeriums des