Hanau, Donnerstag den 13« Oktober 1859«
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Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den zu der erledigten zweiten lutherischen Pfarr- stelle zu Rinteln präsentirten Rektor' der Stadtschule zu Obernkirchen, außerordentlichen Pfarrer Friedrich Georg S t ü n k e l, zu bestätigen;
den KreiSthierarzt Henkel zu Frankenberg in gleicher Eigenschaft nach Hanau zu versetzen und
dem Kandidaten der Thierarzneikunde' Christoph Rathmann aus Bettenhausen die Ausübung derselben als Thierarzt lr Klasse mit dem Wohnorte Bockenheim zu gestatten.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Rentmeister Philipp Kullmann zu Friedewald zur Renterei Wolshagen und den Revierförster Karl Ludwig Mergelt zu Helsa zum Forstre- viere Kirchditmold in gleicher Eigenschaft zu versetzen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den außerordentlichen Stadtgerichts«,ssesseor Eduard Hüpeden in Caffel zum ordentlichen Kriminalge- richtsassessor bei dem Kriminalgerichte in Marburg
den Amtsaktuar Karl Anton G ö ß m a n n in Fulda zum Sekretar bei dem dasigen Obergericht zu bestellen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aßergnadigst geruhet:
dem Hauptmann Breithaupt vom Artillerieregiment den nachgesuchten Abschied zr, bewilligen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Wachtmeister Wilhelm Neins von der Garde- du- KorpS zum Kassendiener bei der Kriegskasse provisorisch zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kur fü r st haben allergnädigst geruhet:
die neugegründete lutherische Pfarrei Seligenthal, in der Jnspektur Schmalkaiden, dem außerordentlichen Pfarrer Friedrich S 0 l d a n aus Wittelsberg zu übertragen;
den Pfarramtskandidaten Heinrich Gabriel aus Homberg zum Seminarlehrer in Schlüchtern und
den Hülfserpedienten Christign Stawitz dahier zum Kanzlisten bei der Regierung hierfelbst, Beide provisorisch, zu bestellen, sowie
den Lutherischen Inspektor und ersten lutherischen Pfarrer Habicht zu Schmalkalden zu emeritiren.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Den bestehenden Bestimmungen gemäß werden die Kurfürstlichen Regierungskommissionen, Poli- zeidirektivnen und Landrachsämter mit Beziehung auf den Schlußsatz der diesseitigen Bekanntmachung vom 89« September 185® für die be«