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Provinz Hans u.

H a n a u, Donnerstag den 6. Oktober 1859.

Eruennungen uud Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben, allergnädigst geruhet:

den Hauptmann von Lepel, Adjutant der er, sten Jnfanteriebrigade, zum Kompagniechef im- gerbataillvn und

die dem Artillerieregiment aggregirten Sekond, ueutenants B ode und Müller zu wirklichen Artillerieoffizieren zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Major von B i fch o ffs h a u fe n vom Leib- gardercgiment zum Bataillonskommandeur in dem­selben, X '

den Hauptmann von Oeynhausen vom- gerbataillon zum etatsmäßigen Major jnr Veibgnr- deregimcnt zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den zum Prorektor der Landesuniversität für das AmtSjahr 1859/,, gewählten Professor der Theo­logie, Oberkonsistorialrath vr. Schefser, zu bestä. tigen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

dem ordentlichen Professor der Theologie und orien­talischen , Sprachen, zweiten Bibliothekar bei der Universitätsbibliothek, Vr. Gilde m eister, die nach­

gesuchte Entlassung aus dem Staatsdienste zu er­theilen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruher:

den Kurfürstlichen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Kaiserlichen Hofe zu Wien, Geheimerath und Kammerherrn von Schachten, zum wirklichen Geheimerath zu er- nennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Oberforstmeister Otto von der Mals- bürg zu Cassel in den Ruhestand zu versetzen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. ^)cr Militairpflichtige Karl Anton Och auS Obernkirchen, Altersklasse 1838, welcher dem 1. Husarenregiment überwiesen war, hat sich.auf die deshalbige Ordre zum Dienst nicht eingefunden.

,Mit Beziehung auf den §. 68 deS Gesetzes vom 29- September 1848 und die §§. 44 und 45 der Verordnung vom 5. Oktober 1848 wird derselbe hierdurch aufgefordert, sich noch binnen 3 Mona­ten dahier ober bei dem obigen Regiment zu fisti« ren, widrigenfalls die im §. 69 des RekrutirungS- gefetzeS angedrohte Strafe gegen ihn erkannt wer­den wird.

Zugleich werden alle Polizeibehörden ersucht, auf den rc. Och fahnden, ihn im Betretungsfalle