Provinz Hans u.
H a n a u, Donnerstag den 6. Oktober 1859.
Eruennungen uud Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben, allergnädigst geruhet:
den Hauptmann von Lepel, Adjutant der er, sten Jnfanteriebrigade, zum Kompagniechef im Jä- gerbataillvn und
die dem Artillerieregiment aggregirten Sekond, ueutenants B ode und Müller zu wirklichen Artillerieoffizieren zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Major von B i fch o ffs h a u fe n vom Leib- gardercgiment zum Bataillonskommandeur in demselben, X '
den Hauptmann von Oeynhausen vom Jä- gerbataillon zum etatsmäßigen Major jnr Veibgnr- deregimcnt zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den zum Prorektor der Landesuniversität für das AmtSjahr 1859/,, gewählten Professor der Theologie, Oberkonsistorialrath vr. Schefser, zu bestä. tigen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem ordentlichen Professor der Theologie und orientalischen , Sprachen, zweiten Bibliothekar bei der Universitätsbibliothek, Vr. Gilde m eister, die nach
gesuchte Entlassung aus dem Staatsdienste zu ertheilen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruher:
den Kurfürstlichen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Kaiserlichen Hofe zu Wien, Geheimerath und Kammerherrn von Schachten, zum wirklichen Geheimerath zu er- „ nennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Oberforstmeister Otto von der Mals- bürg zu Cassel in den Ruhestand zu versetzen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. ^)cr Militairpflichtige Karl Anton Och auS Obernkirchen, Altersklasse 1838, welcher dem 1. Husarenregiment überwiesen war, hat sich.auf die deshalbige Ordre zum Dienst nicht eingefunden.
,Mit Beziehung auf den §. 68 deS Gesetzes vom 29- September 1848 und die §§. 44 und 45 der Verordnung vom 5. Oktober 1848 wird derselbe hierdurch aufgefordert, sich noch binnen 3 Monaten dahier ober bei dem obigen Regiment zu fisti« ren, widrigenfalls die im §. 69 des RekrutirungS- gefetzeS angedrohte Strafe gegen ihn erkannt werden wird.
Zugleich werden alle Polizeibehörden ersucht, auf den rc. Och fahnden, ihn im Betretungsfalle