1859
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Wochenblatt
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Hanau, Donnerstag den 25. August 1859.
Gesetzgebung.
Die Nr. III des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Ausschreiben des Justizministeriums vom 11. August 1859, die Gerichtsbarkeit hinsichtlich der in der GeiSmar'schen undHaddama r'sch en halben Gebrauchs-, sowie in der GeiSmar'schen Gemeindewaldung verübten Forst-, Jagd- und dlschrreiber. gehen betreffend.
Nachdem durch allerhöchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit deö Kurfürsten die Gerichts, barkeit bezüglich der Anzeigen über die in der GeiSmar'schen und Haddamar'schen halben Ger , brauchS«, sowie in der GeiSmar'schen Gemeindewaldung verübten Forst-, Jagd - und Fischereivergehen vom Justizamt in Gudensberg auf das Justizamt in Fritzlar übertragen worden ist; so wird solches zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. Cassel am 11. August 1859.
Kurfürstliches Justizm in isterium.
A b v e.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Feldwebel im 1. Infanterieregiment (Kurfürst) Ludwig Loderhose aus Frankenberg zum Erpe- ditionSgehülfen auf dem Bahnhöfe zu Cassel auf Widerruf zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden
1. Der Kaufmann Eduard Müller zu Cassel hat dahier angezeigt und, bei dem Stadtgerichte eidlich bestärkt, daß ihm die in seinem Besitze befindlich gewesenen, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der Kurhessischen Landes- kreditkasse:
1) Serie A* Nr. 1370 vom 8. Juli 1835, über 500 Thlr.;
2) „ AI „ 1956 vom 8. Oktober 1845, über 500 Thlr.;
3) „ B1! „ 7394 vom 1. Juni 1849, über 200 Thlr.;
4) „ , „ 8695 vom 13. September 1850, über 200 Thlr.;
6) w « n 8475 vom 24 Mai 1850, über 200 Thlr. ;
6) e H V 4968 vom 31. Oktober 1845, über 200 Thlr.;
7) „ C1? „ 12,067 vom 20. Februar 1852, über 100 Thlr.,
nebst den dazu gehörigen Zinöabschnitten, abhanden gekommen seien.
Es wird daher nach Borschrist des §. 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1823 der gegenwärtige Inhaber der gedachten Schuldverschreibungen ausgefordert, sich unter deren Vorlegung vor dem Ablauf von drei Monaten nach der dem- nächstigen zweiten Aufforderung, welche in Jahresfrist erfolgen wird, bei der LandeSkreditkasse zu melden, widrigenfalls Duplikalscheine ertheilt und an deren Besitzer die Zahlung sowohl der