Einzelbild herunterladen
 

509

Gerichtliche Bekanntmachungen.

1. Oberzell. Edikt alladung

in Sachen

der Kirche Züntersbach, Klägerin, gegen

die Kinder des Thomas Wagner, als: t) HannS Kurth W agner, 2) Martin Wagner, 3) Johannes Wagner, 4) Heinrich Wagner,

5), Thomas Wagner,

sämmtlich auS Oberzell, Verklagte, wegen Forderung.

Folgende Klagen e »Schwarzenfels am 30. Mai 1859.

Für die Klägerin erscheint mit ,Vollmacht [1] der Prokurator Heß und stellte vor:

Die Wittwe deö Thomas Wagner, Katharine, geb. Kühlthau, und deren in rubro genannten Kinder haben von dem Pfarrer Flor aus Mott- gers ausweislich der Schuldverschreibung unter PJ ein mit 5°/o verzinsliches Darlehen von Dreißig Fünf Thlrn. 12 Sgr. oder 62 Fl. er­halten und zur gläuberiscben Sicherheit das 'daselbst verzeichnete Grundstück verpfändet.

Am 1. Mai 1844 hat der Gläubiger die be- merktt Forderung der Klägerin abgetreten, wie dies das der Schuldverschreibung angeschriebene Cessionöinstrument darlegt. Die debitores cessi sind von der Abtretung benachrichtigt worden. Der Zinstermin.ist nachmals auf den' t.-Januar verlegt worden. Die Zinsen aus dem Zeiträume vom 1. Januar 1854 bis dahin 1855 stehen ijrit noch 16 Sgr. 9. Hlr. und die von da ab weiter ausgelaufenen vollständig zurück.

Die Zinsen bis zum 1. Januar 1855 wurden in den hiesigen Akten Z. 27Si gegen die Ver­klagten eingeforderc, rechtskräftig zugesprochen, jedoch wegen Mangel an beweglichen Pfändern' nicht beigängig gemacht.

Die Wittwe des Thomas Wagner ist ohne leptwillige Verfügung verstorben und ist von ihren in rubro-genannten Kindern beerbt worden.

Indem ich den Steuerbuchsauszug unter [3] beifüge, wird in entstandener Güte "gebeten, zu erkennen:

daß der Klägerin wegen des rückständigen Zins­betrags bis zum i. Januar 1859 mit zu­sammen 5 Thlrn- 26 Sgr. 9 Hlr- das Pfand, recht auf dem bezeichneten Grundstücke zustehe und daß die Verklagten, welche dasselbe be» stpen, zum öffentlichen Aufstrich Zwecks Be­friedigung der Klägerin Herguszugeben haben, ref. exp.

Vorgelesen, genehmigt.

Beglaubigt:

Jordan."

wird den Verklagten 3 und 4, deren Aufenthalt in ihrer Hennath unbekannt ist, auf diesem Wege unter dem Aussigen mitgetheilt, daß der Verband» lungstermin auf

den 8. August d. I.,

Morgens von 9 bis 10 Uhr, vor' unterzeichnete Gerichtsstelle anberaumt ist und ferner ergehende Verfügungen nur an das GerichtSbrett angeschlagen werden sollen.

In diesem zur--mündlichen Verhandlung be­stimmten Termine haben beide Theile entweder in Person oder durch zulässige gehörig legitimiere Bevollmächtigte daS Geeignete vorzubringen, auch die Beweise ihrer Behauptungen bereit zu halten und für den Fall, daß die Sache durch gegensei» tige Erklärungen nicht sofort sich erledigt, alsbald ihre Urkunden in beweisender Form vorzulegen, ihre Zeugen zu benennen und von der EldeSzu- schiebung Gebrauch zu machen, sowie über ihr beiderseitiges Vorbringen sich zu erklären.

Erscheint der Verklagte bis um jene Uhr in dem Termine nicht, so wird die Klage für einge­standen angenommen, und bleibt der Kläger aus, so wird der Verklagte von der Instanz entbunden

Beweismittel, welche vvrgeschriebcnermaßen nicht geltend gemacht worden sind, werden in diesem Rechtsstreite nicht weiter berücksichtigt und That­sachen und Urkunden, sowie die zugeschobenen Eide, über welche die erforderliche Erklärung nicht er­folgt, sind alö eingestanden, beziehungsweise als anerkannt und verweigert anzusehen.

Erklärungen eines nicht gehörig Bevollmächtig­ten bleiben, in sofern nicht aus besonderen Grün, den eine weitere ^nfl zur' Beibringung der Voll­macht gestattet wird, unbeachtet.

Schwarzensels am 27. Juni 1859.

Kurfürstliches Justizamt.

i M e r x.

vt. Jordan.

2. Eederdoi selben. Heinrich Kling und des­sen Ehefrau in Riederdorselden haben am 25. April 1808 dem Johannes DoMiner in Frank­furt a. M. über ein Darlehen von 30Q Fl. eine Obligation errichtet und darin:

Pmb. 292. 1 V. 3 R. Haus, Scheuer, Stal. , lung in Niederdorfelden und 12 Grundstücke in der dasigen Gemarkung speziell verpfändet.

Das Kapital soll abgetragen, die Schuldurkunde aber verloren gegangen sein.

Dem gestellten Anträge gemäß werden alle Diejenigen, welche Ansprüche aus der gedachten Obligation herleiten, aufgefordert, solche bei Meidung der Löschung dek legten», bis zum Termine,