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Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben astergnadigst geruhet:

den Kontroleur JustuS Friedrich Theodor Wie- derhold bei der Kriegskasse in den Ruhestand zu versetzen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

dem vom Erblandpostmeister, dem Herrn Fürsten von Thurn und Taxis, zum Postverwalter in Naum- bürg vorgeschlagenen Postverwalter Stephan Eck­hardt zu Rauschenberg die allerhochstlandesherrliche Bestätigung zu ertheilen.

Seine K-ö n i g l i ch e Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Arzt des reformirten Waisenhauses Dr. Friedrich Wild zum Assessor deS Obermedizinal' kollegiumS zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1 - Alle Diejenigen, welche dem verlebten Justiz- . beamren Theiß zu' Windecken in seiner Eigen­schaft als erster Depositar bei dem Juslizamte da­selbst Gelder oder geldwerthe- Sachen zur Auf­bewahrung übergeben und den ordnungsmäßiger Hinterlegungsschein oder, im Falle verfügtet! Herausgabe, die hinterlegten Gegenstände noch, nicht erhalten haben, werden in Gemäßheit deö 5. 27 der Depvsitenordnuna .vom 29. September 1823 hierdurch aufgefordert, ihre etwaigen An- lprüche binnen einer, vom ersten Erscheinen dieser

Bekanntmachung' an laufenden Frist im Sekre­tariate deS hiesigen Obergerichtö anzumelden, wi­drigenfalls nach Ablauf dieser Frist der zuständi­gen Behörde die Mittheilung gemacht werden wird, daß kein die Zurückgabe der Dienstbürgschaft hindernder Anspruch erhoben worden sei.

Fulda am 14. Juni 1859.

Der Obergerichtsdirektor M a ck e l d e y.

2 . Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge­bracht, daß Seitens Kurfürstlichen Ministeriums des Innern und Kurfürstlichen Kriegsministeriums die im §. 4 Satz 2 des GesetzeS vom 30. März 1843 bestimmte Frist in Betreff der Beschränkung der DiSpvsitionsbefugniß der Eigenthümer über die dermalen zum KriegSgebrauch bezeichneten und abgeschätzten, aber noch nicht ausgehobenen Pferde, nachdem eine definitive Entscheidung über die wirkliche Aushebung derselben zur Zeit unthunlich ist, auf den Grund des §. 4 Satz 3 eil. auf drei Monate erstreckt worden ist.

Hanau am 16. Juni 1859.

Kurfürstliche Regierung. _ Harbordt.

3 Da die Niederlassung eines ThierarzteS erster Klasse in Philippsthal für erforderlich gehalten wird, so werden geeignete Bewerber um die thier- ärztliche Praxis aufgefordert. ihre Gesuche binnen vier Wochen anher einzureichem

Eassel am 15- Juni 1859.

Kurfürstliches Obermedizinaikollegium.

Era in e r.

vt. Schwarzenberg.