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H a n a u, Donnerstag den 30» Juni 1859»

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet: ' .

den Staatörath Rohde zum Vorstand des Fi- nanzministeriumL zu ernennen.

Seine K ö n fg l i ch e H o h e i t d e r Kur r st haben allergnädigst geruhet:

den Oberappellationsgerichtörath Konrad S ch e l- lenberg in Kassel zum Präsidenten des Ober- appellationszerichtö daselbst und

den Obergerichtöassessor Justus Schul theiS in Fulda zum Obergerrchtsrath bei dem dasigen Ober­gerichte

zu ernennen, auch

den AmtSaktuar Ludwig Gra ff von Abterode in gleicher Eigenschaft zum Justizamte in RaboldShau- sen zu versetzen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhec:

den Revierförster Karl von Wrede zu Lohra in gleicher Eigenschaft zum Forstreviere Frankenhain zu versetzen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Mit der Ausführung der ungeordneten Steuer­rektifikation der Gemarkung Hohenzell, Kreises Schlächtern, ist der Steuerrevisor Viel beauf-''

tragt worden, was hiermit zur öffentlichen Kennt­niß gebracht wirb.

CaM am 7. Juni 1859.

Kurfürstliches Oberstcuerkollegium. Haostein - Knvrr.

2. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge­bracht, daß Seitens Kurfürstlichen Ministeriums des Innern und Kurfürstlichen Kriegsministeriums die im §. 4 Satz 2 des GefetzeS vom 30. März 1843 bestimmte Frist in Betreff der Beschränkung der Disposirionsbefugniß der Eigenthümer über die dermalen zum KriegSgebrauch bezeichneten und abgeschätzten, aber noch nicht auSgehobenen Pferde, nachdem eine definitive Entscheidung über die wirkliche Aushebung derselben zur Zeit unthunlich ist, auf den Grund des §. 4 Satz 3 cit. auf drei Monate erstreckt worden ist.

Hanau am 16. Juni 1859.

Kurfürstliche Regierung.

Harbordt.

3. DaS korrespondirende Publikum wird hierdurch benachrichtigt, daß nach gemachter Mittheilung" der K. K. Oesterreichischen Postverwaltung die direkten Verbindungen zwischen den Oesterreichischen Poststellen in der Lombardei und den übrigen- deutschen Poststellen bis auf Weiteres abgebrochen und die Brief- und Fahrpostsendungen nach den italienischen Provinzen Oesterreichs, insoweit sie überhaupt noch angenommen werden können, über Innsbruck und Berona geleitet werden müssen. Fahrpostsendungen nach der Lombardei, mit Aus­nahme der Provinz Mantua, können zur (direk-