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Nr Königlich Pr-iißlscheu Regierung die Ausfuhr v,cn ’Kintüu’b, Schweinen, Hämmeln und anderem Schasvieh, sowie von Ziegen über die westliche äußere Zollgrenze der Monarchie verboten worden. Im Jnieresse etwa Beiheiligter wird solches hier» durch veröffentlicht. *
Hanau am 3, Juni 1859.
Kurfürstliche Regierung.
H a r b o r d t. vt. Metz.
6. Mit der Ausführung der ungeordneten Steuer- reklifikation der Gemarkung Hohenzell, Kreises Echluchtern, ist der Steuerrevilor Biel beauftragt worden; was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Cassel am 7. Zuni 1859.
Kurfürstliches Obersteuerkollegium. . H a n st e i n - K n o r r.
7. Alle Diejenigen, welche dem verlebten Justiz- beamren Theiß zu Windecken in seiner Eigen- schaft als erster Depositar bei dem Justizamte da- seibst Gelder oder geldwerthe Sachen zur Aufbewahrung übergeben und den ordnungsmäßigen Hiaterlegungsschein oder, im Falle verfügter Herausgabe, die hinterlegten Gegenstände noch nicht erhalten haben, werden in Gemäßheit des §. 27 der Depositenordnung vom 29. September 1823 hierdurch aufgefordert, ihre etwaigen Ansprüche binnen einer, vom ersten Erscheinen dieser Bekanntmachung an laujenben Frist im Sekretariate des hiesigen ObergerichtS anzumelden, wi- drigenfallS nach Ablauf dieser Frist der zuständigen Behörde die Mittheilung gemacht werden wird, daß kein die Zurückgabe der Dienstbürgschaft hindernder Anspruch erhoben worden sei.
Fulda am 14. Juni 1859.
Der Obergerichtsdirektor M a ck e l d e y.
8. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Seitens Kurfürstlichen Ministeriums des Innern und Kurfürstlichen Kriegsministeriums die im §. 4 Satz 2 des GeseßeS vom 30. März 1843 bestimmte Frist in Betreff der Beschränkung der Dlsposttionöbesugnlß der Eigenthümer über die dermalen zum KriegSgebrauch bezeichneten und abgeschätzlen, aber noch nicht auSgehobeiten Pferde, nachdem eine definitive Entscheidung über die wirkliche Aushebung derselben zur Zeit unthunlich ist, auf den Grund des §. 4 Satz 3 cit. auf drei Monate erstreckt worden ist.
Hanau am 16. Juni 1859.
Kurfürstliche Regierung, Harbordt. -
g. Das korrespondirende Publikum wird hierdurch benachrichtigt, daß nach gemachter Mittheilung der K. K. Oesterreichischen Postverwaltung die
direkteil Verbindungen zwischen den Oesterreichischen Poststellen in der Lombardei mit) den übrigen deutschen Poststellen biß aus Weiteres abgebrochen und die Brief- und Fahl Postsendungen nach den italienischen Provinzen Oesterreichs, insoweit sie überhaupt noch angenommen werden können, über Innsbruck und Verona geleitet werden müssen. Fahrpostsendunzen nach der Lombardei, mit AuS- nähme der Provinz Mantua, können zur (direkten) Beförderung bis auf Weiteres nicht mehr angenommen werden. Ausnahmsweise finden durch Vermittlung der Oesterreichischen Feldpostämter Beförderung die Geldsendungen (nicht auch Frachtsendungen) für die Oesterreichischen Truppenkörper, sodann für die bei der K. K. Armee befindlichen Milicair- und Zivilpersonen.
Gaffel am 17. Juni 1859.
Kurfürstliche Generalpostiuspeknon.
v. Wille, k. A.
10. Zur Ergänzung der §§. 8 und 9 der durch die diesseitige Bekanntmachung vom 15. März 1853 veröffentlichten
„Bestimmungen über die Werthsdeklaration, Garantie und Portozahlung bei den) Gepäck der Postreisenden"
sind mit allerhöchstlandesherrlicher Genehmigung einige Zusatzbestimmungen getroffen worden, welche nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden:
a) das Gepäck eines Reisenden, welcher sich bei der Ankunft am Bestimmungsorte entfernt, ohne dasselbe in Empfang zu nehmen oder Disposition darüber zu treffen, ist von der einschlägigen Poststelle in Verwahrung zu nehmen und, wenn der Reisende sich später zu dessen Empfangnahme meldet, dann gegen Erlegung der Lagergebühr,(l Sgr. pro Stück) und Rückgabe des Gepäckscheins auszuhän- tigen;
b) es ist zwar jedem Postreisenden, welcher fein Gepäck nicht gleich bei der Ankunft am Bestimmungsorte in Empfang nehmen will, unbenommen, sich solches von der Post abholen zu lassen, insofern er die keShalbige Absicht gleich bei der Ankunft zu erkennen gibt; der betreffende Reisende ist jedoch in diesem Falle nur dann von Entrichtung der festgesetzten Lagergebühr befreit, wenn das .Abholenlassen des Gepäcks gegen Rückgabe des Gepäckscheins spätestens mit Ablauf einer Stunde nach Ankunft der betreffenden Post Statt findet.
Cassel am 17. Juni 1859.
Kurfürstliche Generalpostluspektion.
v. Wille, k. A.