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1859.

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Ha » au, Donnerstag den 9. Juni 1859.

Eruennuugen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

dem Geheime Hofrath Professor Dr. Platner stu Marburg das Kommandeurkreuz zweiter Klasse des Kurfürstlichen Wilhelmsordens zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet: . '

den Justizbeamten Wolf zu Friedewald zum Stellvertreter des LandrathcS zu Hersfeld für das Amt Friedewald in Noth- und Eilfällen zu bestellen.

- Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1- Die Inhaber von solchen Landeskreditkassen« Schuldverschreibungen, deren letzter ZinSabschnitt am 1. September d. J. zahlbar ist, werden hier» durch in Kenntniß gesetzt, daß die weiteren Zins- äbschnitte vom 1. bis zum 15. September d. I., täglich Vormittags von 9 bis 1 Uhr, im Geschästs- lokale der LandeSkreditkasse (Frankfurterstraße Nr. 38) gegen Abgabe der Anweisung zum Empfange neuer Zinsabschnitte ausgegeben werden.

Nach dem 15. September d. J. findet die Ab­gabe der Zinsabschnitte nur in jeder Woche am Montag Vormittags Statt.

Briefliche Einsendungen der bemerkten Anwei« sungen können nicht angenommen werden, dage­gen ist die Einrichtung getroffen, daß die aus­wärts wohnenden Inhaber von Schuldverschrei­

bungen die Zinsabschnitte, von dem oben bemerk­ten Zeitpunkte an, durch die Rentereien beziehen können, wenn sie die Anweisungen an diese ab» geben, indem sämmtliche Rentereibeamten, mit Ausnahme der zu Cassel, angewiesen worden sind, die Anweisungen anzunehmen und einzusenden, worauf ihnen die neuen Zinsabschnitte zur Ab­gabe an die Empfangsberechtigten zugeschickt wer­den sollen.

Cassel am 6. April 1859.

Kurfürst!. Direktion der LandeSkreditkasse. L o tz.

vt. Manns.

2. Da vielfach irrige Ansichten über das Verhalt, niß bestehen, in welchem die. von der hiesigen Leih­und Kommerzbank ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden Schuldscheine (Lombardscheine) zu dem auf Grund der Gesetze vom 26. August 1848 und vom 24. März 1849 ausgegebenen StaatSpapiergelde stehen, so sieht sich, um den auf Unkenntniß be­ruhenden Zweifeln und Besorgnissen zu begegnen, die mnterze'lchnete Direktion veranlaßt, ausdrücklich hervorzuheben, daß die StaatSkassenscheine, welche mit den ebenbemerkten Lombgrdscheinen in keiner Verbindung stehen, alsbald äußerlich zu erkennen und von den letzteren leicht zu unterscheiden sind, mithin mit denselben nicht verwechselt werden können; auch gleichzeitig weiter zu bemerken, daß von dem nach Maßgabe der oben ungezogenen beiden Gesetze emittirten Staatspapiergeld im Gesammibetraze von 2{ Million Thalern derma­len , nachdem inzwischen der Betrag" von 875,000 . Thalern in gesetzlicher Weise vernichtet worden ist