Einzelbild herunterladen
 

212

binnen vier Monaten, vom Tage dieser Verfügung an gerechnet, bei Mei- dung des Eingeständnisses und der demnächstigen Löschung der Einträge, bei hiesigem Justizamte zu erklären.

Schwarzenfels am 17 Februar 1859. Kurfürstliches Justizamt.

, M e r tz.

vt. Jordan.

15. Nauhei m. E d i k t a ll a d u n g. Nach­dem der Schornsteinfeger ©oftlieb Schäfer von hier seine Insolvenz angezeigt und sein Vermögen der Gläubigerschaft äbgetreten hat, wirb zur sum­marischen Schuldenliquidation, zum Versuch der Güte urrb zur Wahl eines Massekuratorü Ter­min auf

den 18. April d. I-,

Vormittags 8 Uhr, hierher anberaumt, zu welchem sämmtliche Gläu­biger unter dem Rechtsnachtheile vorgeladen, wer­den, daß die nichterscheinenden Chirographarier als in den Vorschlag der Mehrzahl der Erschei­nenden einwilligend werden angesehen werden.

Zugleich wird bemerkt, daß Forderungen deS Krikars nur rechtsgültig durch Zahlung an das Gericht oder den zu bestellenden Massenpfleger getilgt werden können.

Nauheim am 17. März 1859 Kurfürstliches Justizamt.

Fuckel, k. A.

vt. Bode-

16. S aI m ü nster. B aru ch Levi von Eckhardt- roth wird aufgefordert, sich binnen 14 Tagen zur Vernehmlassung in der gegen ihn wegen Verwun­dung anhängigen Untersuchung, bei Meldung steck- brieflicher Verfolgung, dahier zu sistiren. Salmünster am 11. Alärz 18.59.

Kurfürstliches Justizamt.

Hartmann.

vt. Beck.

17. Hofgeismar. Die nachgenannten Militair- pflichtigen, alS:

1 > Ludwig Albrecht, 2) Heinrich F e h l i n g,

3) Friedrich Wilhelm Füllinq und 4) Georg Ludwig Käkel, von HofgeiSmar; 5) Johann Heinrich N euma n n von Hombreffen und 6) Johannes Engelbrecht von Sielen, sind durch Strafmandat des unterzeichneten Ge- richtS vom 3. d. M. wegen Nichterscheinens auf der diesjährigen Militairaushebung je in eine Strafe von 5 Thlrn., subsidiär 3 Tage Gefängniß und in die Kosten (Stempel ä 1 Thaler) verur- theilt worden.

Da dasselbe den Verurtheilten nicht zu behän- digen steht, so wird ihnen solches durch zweima­lige Einrückung in das Tageblatt für die Provinz

Niederhessen u. die Wochenblätter für die Provinzen Oberhessen und Hanau mit dem Bemerken öffent­lich bekannt gemacht, daß sie, wenn sie sich da­durch beschwert halten, binnen unerstrecklicher Frist von 16 Tagen, nach dem Datum desjenigen Blat­tes, in welchem die zweite Einrückung zuleyr er­folgt, bei dem unterzeichneten Gerichte auf An­beraumung eines DerhandlungstermineS anzutra- gen oder die Vollziehung des Urtheils, unter Aus­schluß eines, vor einem höheren Gerichte anzu- bringenden, Rechtsmittels zu gewärtigen haben.

Hofgeismar am 17. März 1859.

Kurfürstliches Justizamt. Wolfs.

X vt. Schreiber.

18. Bockenheim. P r a k lu si v b e sch eid. In Sachen, den Konkurs über das Vermögen deS Konditors Wilhelm Weiland zu Bocken­heim betreffend, werden nach Reproduktion der Ediktalien auf Antrag des KontradiktorS, Advoka­ten Faust zu Bergen, die im HauptliquidationS- termine nicht erschienenen Gläubiger dem angedroh- tew Rechtsnachtheile gemäß von der Masse aus­geschlossen.

Bockenheim am 18. März 1859. Kurfürstliches Justizamt.

L e d d e r h o s e.

vt. Fuß.

19. Hanau. Urtheil in der Strafsache wider

den Schneidergesellen Adam Alt auS Fulda, wegen Schlägerei unter Stö­rung der öffentlichen Ordnung.

Der Angeklagte Adam Alt wird der Schlägerei unter Störung der öffentlichen Ordnung schul­dig gesprochen und deshalb in 8 Tage Gefäng­niß, abwechselnd bei Wasser und Brod, und in die wegen Armuth nicht zu berechnenden Kosten verurtheilt. V- R. w.

Hanau am 23. Dezember 1858- Kurfürstliches Justizamt I.

I e ck l i n, k. A -

vt. Stark.

Da dieses Urtheil dem Angeklagten nicht zu behändigen steht, so wird dasselbe in Gemäßheit deS §. 128 des Strasprozeßgesetzes vom 31. Okto­ber 1848 mit dem Bemerken öffentlich bekannt gemacht, daß dasselbe 8 Tage nach dem Datum desjenigen öffentlichen Blattes, in welchem die zweite Einrückung zuftht erfolgt, als publizirt gilt und daß dem Angeklagten dagegen das Rechts­mittel der Einsprache zusteht, welches binnen einer unerstrecklichen Frist von 10 Tagen, von dem Tage der Publikation an gerechnet, im Akruariate des unterzeichneten GerichtS entweder mündlich zu Pro­tokoll oder in der nach §. 363 deS angezoge