Hanau, Donnerstag den 17» März 1859»
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
dem Arzt und Geburtshelfer Dr. Karl Ferdinand Schweißer zu Treysa die Praxis als Wundarzt tr Klasse daselbst zu gestatten:
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Premierlieutenant Schröder von der Landgendarmerie zum Distriktskommandanten der Herrschaft Schmalkalden zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
den Rentmeister Joseph Ritter zu Herrenbrei- tun,gen in gleicher Eigenschaft zum Stadtrentamte Fulda zu versehen und demselben zugleich die Ver- waltung der FilialstaatS- und der Hülföbaukasse daselbst mit zu übertragen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Seitens der Militärverwaltung soll die Lieferung von 600 Stück wollener Kasernenbettdecken auf dem Submissionswege an inländische Fabrikan
ten in Bestallung gegeben werden, welches mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß die Proben und Bedingungen bei der hiesigen Kaser- neninspektion eingesehen werden können und die Preiöeingaben spätestens bis zum 30- März d. J. schriftlich und mit auf die Adresse zu sehender Bemerkung: „Lieferung wollener Decken betreffend," an die unterzeichnete Behörde eingesandt sein müssen.
Caffel am 23. Februar 1859.
Kurfürstliches Kriegsministerium, Militairökonomiedepartement
vt. Paul.
2. Durch die Entlassung des bisherigen Pfarrers zu MottgerS ist die dasige Pfarrstelle erledigt , worden, was mit dem Anfügen, daß BewerbungS- gesuche um diese Stelle binnen 3 Wochen dahier einzureichen sind, hierdurch zur öffentlichen Kennt-' niß gebracht wird.
Hanau am 19. Februar 1859.
Kurfürstliches ev. Konsistorium.
H a r b o r d t.
vt. Spaugenberg.
3. Zum öffentlichen Verkäufe der, hiesiger Leihbank verfallenen Pfänder ist Termin auf Mittwoch den 2 7. April, d. J. und folgende Tage an- beraumt. In dieser Vergantung müssen alle Pfänder alsbald ba ar bezahlt werden, auch sämmtliche, vom 1. März 1858 an bis Ende August 1858 versetzten — und die bis den 1-, beziehungsweise den 31. März d. J. verlängerten Pfänder müssen