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Hanau, Donnerstag den 17. Februar 1859

Gesetzgebung.

Die Nr. I deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Ausschreiben der Ministerien des Innern und der Finanzen

vom 2. Februar 1859,

die Besteuerung der Ausländer, welche im Kurstaate Handel oder sonstige Gewerbe zu betreiben b e absichti a en, betreffend.

Mit allerhöchster Genehmigung Seiner König­lichen Hoheit des Kurfürsten werden zur Bollzie. hung des §. 3 des Gesetzes vom 11. November 1847, die Besteuerung der Ausländer, welche in Kurheffen Handel und Gewerbe treiben, betreffend, und um die gewerbsteuerpflichtigen Ausländer auch hinsichtlich der Art der Erhebung der Gewerbsteuer den inländischen Gewerbtreibenden soweit gleichzustel- len, als es ohne Gefährdung des Eingangs der Ge­werbsteuer zulässig erscheint, folgende Vorschriften er- theilt:

x , § 1.

Ausländer, welche ein Gewerbe treiben, wözu stehende Gewerböanlagen, wie Fabriken und derglei­chen, im Inlands erforderlich sind, oder das, auch ohne an solche GewerbSanlagen gebunden zu sein, in der Absicht unternommen wird, eine dauernde ge­werbliche Thätigkeit an einem und demselben Orte deS Inlandes auSzuüben, wie eS z. B. in der Re­gel, bei Fabrikarbeitern, Gesellen, Bedienten u. s. w- der Fall ist, werden hinsichtlich der Art der Erhe­

bung der Gewerbsteuer den Inländern ganz gleich­gestellt-

Demgemäß ist ein jeder ausländischer Gewerbtrei« benker der vorbezeichneten Art, welcher noch nicht zur Gewerbsteuer gesetzt worden, verpflichtet, dem betreffenden (Steuerinspektor vor oder bei dem näch­sten GewerbsteuerUmsätze von seinem Gewerbe gehö­rige Anzeige zu machen, widrigenfalls er, neben Nachzahlung der gesetzmäßigen Steuer, in eine, nach Maßgabe des §. 42 deS Gesetzes vom 21. Juli 1840, die Besteuerung der Gewerbe betreffend, zu deines« sende Strafe verfallt.

§. 2.

Die Vorschriften deS Ausschreibens der Ministe, rieh der Finänzen und deS Innern vom 26. Januar 1848 treten für die im vorigen Paragraphen bezeich­neten ausländischen Gewerbtreibenden außer Wirk­samkeit, dagegen kommen sie für solche ausländische Gewerbtreibende, deren Gewerbe ein solches ist, wel­ches im Umherziehcn betrieben wird, auch fer­ner zur.Anwendung.

Die Behörden und sonst Alle, die es angeht, haben sich hiernach zu achten.

Cassel am 2- Fedrüar 1859.

D i e Kurfürstlichen Ministerien deS Innern. der Finanzen

Kraft allerhöchsten Auftrags:

Schiffer. Rohbe-