Provinz Haua u.
H a n a u, Donnerstag den 20. Januar 1859.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnäbigst geruhet:
den RechtSpraktikanten Johann Bernhard Zoll- Mann in Fulda zmN AmtSassessor bei dem Justizamte I in Rotenburg zu bestellen, und
den Justizbeamten Wilhelm August Wachs zu Sontia auf sein allerunterthänigstsö Nachsuchen in den Ruhestand zu versehen.
Seine Königliche Hohbit der Kurfürst haben allergnäbigst geruhet:
den Probaturgehülsen Heinrich Schmidt >zum Probater bei,der Oberfinanzkammer provisorisch'zu ernennen, und
den Nevierförster Karl Heinrich M ül l e r zu.Ulfen in gleicher Eigenschaft aus das Forstrevier HundelS- hausen zu versehen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnäbigst geruhet:
dem Forstinspektor der Forstinspektion Allenborf, Karl von Schmerfeld, kaS Prädikat „Forstmei« ster" zu verleihen, und '
den Reviersörster, Forstjunker Hilmar von M ü n ch» hausen zu Frankeuhain, unter-huldreichster Verleihung desPräblkatS „Forstmeister," zum Forstinspektor der Forstinspektion Söhre mit dem Wohnsihe in Cassel, auch
den Kassirer der Filialstaatskasse, Heinrich Hart- degen zrl Fulda, zum Rentmeister in Steinau zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der,Kurfürst haben allergnäbigst geruhet:
dem Arzt und Geburtshelfer Dr. Gießler zu Frihlar die Ausübung der Wundarzneikunde alS Wundarzt Ir Klasse zu gestatten.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. 'Der Musiklehrer Heinrich Lucan dahier hat die Anzeige gemacht, daß ihm die auf den Inhaber läutenve hiesige Leihbankvbligatlvn vom 1. Juni 1854, Lit. U, Nr. 4137, über 25 Gulden, oder 14| Thaler, in deren Besthe er sich befunden habe, in dem Zeitraume vom Monat November 1855 bis März 1856 abhanden gekommen und ihm der dermalige Besther derselben unbekannt" sei.
Nach Vorschrift der Verordnung vom 18. Dezember 1823 wird daher der gegenwärtige Inhaber jener Obligation hiermit aüsgesordert, sich unter deren Vorlage vor Ablauf von drei Monaten nach der in Jahresfrist erfolgenden zweiten öffentlichen Bekanntmachung, bei unterzeichneter Be- hprde zu melden, widrigenfalls nach den weiteren Bestimmungen gedachter Verordnung über obigen Betrag ein Duplikatschein ertheilt oder an dessen Bescher die Zahlung der Zinsen sowie deS Kapitals geleistet werden wird.
Hanau am 6. Januar 1859.
Kurfürstliche Leihbankdirektion.
Rauh.
~ vt. Groß.