Ernenümigen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnäbizst geruhet:
dem Hofmarschall von Heeringen die nckchge- stickte Erlaubnis! zur Annahme und zum Tragen des demlelben von des Großherzoaö von Hessen und bei Rhein Königliche Hoheit verliehenen GroßkreuzeS hes Ordens Philipps des Großmüthigen zu er» theilen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnakigst geruhet:
den Kriminalgerichtssekretar Georg Philipp Nol- d e in Hanau zum Aktuar bei dem Justizamte in Meerholz, und , \
den Kriminalgeri'chtSsekretar Georg Karl Adolph Becker in Rotenburg zum Aktuar bei dem Justiz, amte in Langenselbold zu bestellen, sowie
den Aktuar Theodor Fuß vom Justizamte CarlS. Hafen in gleicher Eigenschaft zum Justizamte in Bockenheun zu versetzen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Thierarzt Karl Römer zu Eschwege provisorisch zum Batcerieihicraizt im.ArtiÜerievegiinent zu ernennen. 0
Seine Königlich« Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem zu der erledigten zweiten lutherischen Pfarrei und dem lutherischen Rektorate in Frankenberg prä, sentirten außerprdentlichen Psarx,r Rektor Heinrich , Daube zu Sachsenhagen die landesherrliche Besta- tigung, und'
dem ordentlichen Professor der GeburtShülse und Direktor der Entbindungsanstalt an der Lankesuni» versität, Dr. Hecker, die für den Schluß des laufenden Wintersemesters nachgesuchte Entlassung auS dem Kurhesstschen Staatsdienste zü ertheilen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Alle Diejenigen, welche mit Erreichung "ihrer Rechnungen über Lieserungen und Arbeiten für die Kurfürstlichen Hosoffizen im Jahre 1858, namentlich für die Hofkämmerei, Hofküche, Hoskon- ditorei und Hofkellerei, desgleichen für den Pkar- stall und das Leiogestüt zu Bederbeck, die Hof- gärtnereien, die Hofjagerei, das Hofholzmagazin, die Engraisserie und dit S^weizerei, sowie endlich über Hofbauten, bis jetzt im Rückstände sind, werden mit Hinweisung auf die in der Verordnung vom 14. März 1801 angedröhten Nachtheile hierdurch aufgefordert, jene Rechnungen ungesäumt und längstens bis zum 3l. Januar k. J. bei den betreffenden Behörden abzugeben. '
Caffel am 2t- Dezember 1858.
Kurfürstliches Oberhofmarschallaint.