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I- 1358.
bei regelmäßiger Entrichtung der ordentlichen und außerordentlichen Einlagen die fernere Theilnahme an der Anstalt frei; kein solches freiwilliges Mitglied darf jedoch drei Monate lang mit den Beiträgen zurückbleiben, widrigenfalls dasselbe von der Anstalt ausgeschlossen ist, die vorherigen Beiträge derselben verfallen sind, und die Witwe oder die Waisen alle Ansprüche aus Pension verlieren. Sollte indessen das Zurückbleiben mit den Beiträgen durch erhebliche Gründe entschuldigt werden können; so soll der Direction der Anstalt, jedoch nur bei der ersten Versäumniß, die Befugniß zustehen, den Restanten alsdann wieder zur Theilnahme zuzu- lassen, wenn derselbe noch völlig gesund ist und die Beiträge nicht bereits länger als sechs Monate rückständig sind. Im letzteren Falle tritt die Ausschließung unwiderruflich ein. Ebenso kann ein solches dimittirtes oder in fremde Dienste getretenes Mitglied zu keiner höheren Beitrags-Abtheilung gelangen, als diejenige ist, worin dasselbe bei dem Aufhören seiner Verbindlichkeit zu der Theilnahme gestanden hat. Verliert ein solches Mitglied im fremden Dienste sein Leben vor dem Feinde, oder stirbt dasselbe bald nach erhaltenen Wunden an den Folgen derselben; so können dessen Witwe oder Waisen nur die Hälfte der Pension beziehen, welche sie bei ersolgtem natürlichen Tode ihres Ehegatten oder Vaters zu genießen gehabt haben würden.
§. 5.
Wenn ein Mitglied auf irgend eine Weise, außer dem Fall des Todes, aus der Anstalt Heraustritt; so fallen derselben die Einzahlungen aller Art, welche dasselbe zur Anstalt geleistet hat, anheim, und können dessen Witwe oder Waisen weder auf Pension noch auf irgend eine sonstige Entschädigung Anspruch machen. Auch muß das ausscheidende Mitglied alle bei seinem Austritt, beziehungsweise zur Zeit seiner Ausschließung etwa noch rückständigen Leistungen an die Anstalt alsbald, erfüllen.
§. 6.
Wird die Ehe eines Theilhabers geschieden, und entweder derselbe oder keiner der Ehegatten für den allein schuldigen Theil erklärt; so dauert deren Verhältniß zu der Anstalt so fort, als ob keine Scheidung stattgefunden habe, — es sey denn, daß die geschiedene
Ehefrau ihrem Rechte auf dereinstige Pension gänzlich entsagt hätte, in welchem Falle aber der Mann doch nach wie vor fortwährend Beiträge zu zahlen, und sobald er zu einer anderweiten Ehe schreitet, auch die in den §. §. 13 und 14 bestimmten ordentlichen und außerordentlichen Heirathsgelder zu entrichten hat.
Wird hingegen die Frau durch das die Scheidung aussprechende Erkenntniß für den allein schuldigen Theil erklärt; so ist sie für ihre Person alles Rechtes auf demnächstige Witwen-Pension verlustig, und findet ganz das Verhältniß Statt, als ob die Ehe durch ihren Todt aufgelöst worden sey.
Würden demnächst die geschiedenen Ehegatten sich selbst wieder heirathen; so verliert die Scheidung für dieselben jeden nachtheiligen Einfluß auf ihr Verhältniß zu der Anstalt.
Die der geschiedenen Ehefrau erhaltenen PensionS- rechte gehen im Falle einer Wiederverheirathung des Theilhabers mit einer Dritten auf die letztere dann über, wenn die geschiedene Ehefrau noch vor dessen Tode verstirbt, sich wieder verheirathet oder nachträglich auf ihre Pensionsrechte verzichtet.
§. 7.
Im Fall ein Theilhaber, welcher mehrere Ehen eingegangen hat, stirbt, gebührt die Pension zunächst der Witwe, beziehungsweise der geschiedenen Ehefrau, welcher ihre Rechte an der Anstalt erhalten sind (Bergt*. §. 6 und §. 19). Nach dem Tode der Witwe, beziehungsweise der geschiedenen Ehefrau aber' haben auf die Pension alle diejenigen Kinder des Theilhabers gemeinschaftlich Anspruch, welche dazu nach §. 19 überhaupt geeigenschaftet sind.
Zweiter Abschnitt.
Don dem Einkommen der Anstalt.
§. 8.
Das Einkommen der Anstalt bestehet:
1) aus den monatlichen Beiträgen der Theilhaber;
2) aus den Eintrittsgeldern und
3) aus den ordentlichen und außerordentlichen Hei rathsgeldern derselben;
4) aus eintausend Thalern, welche aus der kurfürstlichen Kriegskasse alljährlich huldreichst bewilligt sind;