Einzelbild herunterladen
 

( 3 )

Sammlung von Gesetzen rc. für Knrhessen.

Jahr 1858. — 9d. II — Februar — März.

Verordnung

vom 25!^ Februar 1858,

die Tagegelder der Stände-Mitglieder unb'bie unständigen Dienstkosten der Landstände betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der 1*1?, Kurfürst rc. rc.

verordnen

zur Beseitigung von hervorgetretenen Zweifeln hinsichtlich des Bezugs der landständischen Tagegelder und Dienstkosten

nach Anhörung Unseres Gesammt-Staats-Mini­steriums, wie folgt:

§• 1

Die durch §. 2 Unserer Verordnung vom 30sten November 1855 den betreffenden Stände- mitgliedern ausgeworfenen Tagegelder dürfen allein für die Tage der wirklichen Anwesenheit am Ver­sammlungsort, sowie der Hin- und Rückreise, berechnet werden.

8. 2.

Die Tagegelder von drei Thalern sollen die­jenigen dort erwähnten Stände-Mitglieder beziehen,

welche außerhalb des Versammlungsortes ihren regelmäßigen Wohnsitz haben und nur behufs Ausübung ihres landständischen Berufes dortselbst Aufenthalt nehmen.

Die Tagegelder von einem Thaler hingegen haben diejenigen dort erwähnten Stände-Mitglieder zu erhalten, welche entweder am Versammlungs­ort ihren regelmäßigen Wohnsitz oder nicht ledig­lich behufs Ausübung ihres landständischen Berufes daselbst Aufenthalt genommen haben.

8 3.

Mit Auswirkung der ausgeworfenen Tagegelder, der ordnungsmäßigen Reise - Vergütungen und der erforderlichen unständigen Dienstkosten der Landstände ist Unsere Landtags-Commission regel­mäßig beauftragt.

Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhandigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Cassel am 25sten Februar 1858.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

Vt. Scheffer.

(Ausgegeben zu Cassel am 19ten März 1858.)

2