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P r v v i i! z K a n a u.
Ha n a u, Donnerstag den LL November 1858.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Kö n i g l ich e>H ohe it der Kurfürst haben allergnadigst geruhet i
bem. Lehrer an der Realschule dahin j Wilhelm R ü h l, das silberne Verdienstkreuz zu verleihen.
Mgeineine Verfügungen der Oberbebörden-
!• Mit Ausführung der Sreuerrektiffkation der. Gemarkung Klesberg, AmtS Salmünster, ist der Steuerrevisor Wagner beauftragt.worden, was .hiermit bekannt gemgcht wird.
Cassel am 18/ Oktober 1858.
Kurfürstliches Obersteuerkollegium.
H a n st e i n > K n o r r.
2. Das unterfertigte Königlich Niederländische Generalkonsulat der freien Stadt Frankfurt, beider Hessen und Nassau sieht sich in Folge höheren Auftrags veranlaßt, in «nachstehender Ueberseßung des „Staatsblads“ des Königreichs der Nieder- lande, Nr. 55, den Beschluß vom 28. Juni 1858, die näheren Bestimmungen über Artikel 2 des Beschlusses vom 9. Dezember 1845 (Staatsblad Nr. 68) enthaltend, ju veröffentlichen, — betreffend die Signallichter, für Fluß- und Srromfahr- zeuge auf den 'Niederländischen Gewässern während der Nachtzeit,— wonach die diesseitigen, jene Strom» unD Flußgebiete befahrenden Schiffer sich zu richten haben.
Artikel 1.
Dom 1. Oktober 1858 an, wird' Artikel 2 des Königlichen Beschlusses vom 9. Dezember 1845 (Staatsblad Nr. 68) wie folgt gelesen:
Dampfschiffe, die keine Seeschiffe sind und deS Nachts auf den Flüssen und Strömen fahren, haben von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang zwei hell leuchtende Laternen, hintenauf eine mit rochen, vornauf eine mit grünen Glasern, an dem Hintersten und dem vordersten Mäste, oder bei den Einmastern die rothen Laternen an dem Flaggen- stocke hinten aufgehißt zu führen. Segelschiffe, die keine Seeschiffe sind, führen, wenn sie auf den Flüssen und Strömen geschleppt werden, von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang eine hell leuchtende Laterne mit weißem /Glase an dem großen Topmast.
Auf Flüssen und Strömen unter Segel befindliche Dampfschiffe sowohl als Segelschiffe, welche sich von. Sonnenuntergäng bis Sonnenaufgang einander nähern oder dadurch auf einander zusteuern, feigen ein weißes Licht so ausgestellt, daß es auf dem Schiffe, dem man sich nähert oder welches heränkommt, gesehen werden kann, und zwar ^zeitig genug, um der Gefahr deS Gegen- > einanderfahrens vorzubeugen.
Auf Rheden oder Strömen vor Anker liegende Segelschiffe führen, wenn sie keine Seeschiffe sind, von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ein hell weißes Ltchc an dem großen Topmast.
Seeschiffe, seien eS Dampf- oder Segelschiffe, behalten auf den Rheden, Flüssen und Binnengewässern ..des Reichs dieselben Schifföleuchren bei, welchö durch Unseren heutigen Beschluß (Staatsblad Nr. 54) vorgeschrieben sind.
Artikel 2.
Den Vorschriften bezüglich der zu führenden