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H a n a y> Donnerstag -en 28. Oktober 1858,
Allgemeine Verfügungen der Oberbebörden.
1. Mit höherer Genehmigung ist die Entfernung zwischen Schmalkalden und der Eisenbahnstation Wernshausen zum Zwecke deS PostdiensteS auf eine Meile festgesetzt worden, wovon das Publikum hierdurch in Kenntniß gesetzt wird.
Caffel am 13. Oktober 1858- Kurfürstliche Generalpostinspktion.
v. Wille, k. A.
2. Mit Ausführung der, Steuerrektifikation der Gemarkung Wallroth, AmtS Schlüchtern, ist der Steuerrevisor Biel beauftragt worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Caffel am 11. Oktober 1858.
Kurfürstliches Obersteuerkollegium. Haust ein - Kn orr.
3. Mit Ausführung der Steuerrektifikation der Gemarkung Klesberg, Amts Salmünster, ist der Steuerrevisor Wagner beauftragt worden, was hiermit bekannt gemacht wird.
Cassel am 18. Oktober 1858.
Kurfürstliches Obersteuerkostegium. Hanstein . Knork.
4. Nachdem durch allerhöchste Entschließung Seiner . Königlichen Hoheit des Kurfürsten vom 7. d. M. dem Inhaber der Thode'schen Papierfabrik zu Hainsberg bei Dresden ein Erfindungöpatent auf das nach der vorgelegten Beschreibung, von demselben erfundene Verfahren bei dem Vermahlen von Faserstoffen zur Papierfabrikation für das Kurfürstenthum Hessen, auf die Dauer von fünf
Jahren ertheilt worden ist, so wird solches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Cassel am 2t. Oktober 1858.
Kurfürstliche Regierung der Provinz Niederhessen.
V o l m a r.
vt. Hofmann.
5. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 14. April d. J. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß heute, in Gegenwart des betreffenden landstandischen AuSschusseS, weiter für 125,000 Thaler Kurhessische Kassenscheine verbrannt worden und nunmehr überhaupt an dergleichen für 875,000 Thaler vernichtet sind.
Cassel am 18. Oktober 1858-
Kurf. Hess. Direktion der Hauptstaatskasse. Schotte n.
vt. Stepha n.
6- Das unterfertigte Königlich Niederländische Generalkonsulat der freien Stadt Frankfurt, beider Hessen und Nassau sieht sich in Folge höheren Auftrag» veranlaßt, in nachstehender Uebersetzung des „Staatsblads“ des Königreichs der Niederlande, Nr. 55, den Beschluß vom 28. Juni 1858, die näheren Bestimmungen Über Artikel 2 deS Beschlusses vom 9. Dezember 1845 (Staatsblad Nr. 68) enthaltend, zu veröffentlichen, — betreffend die Signallichter für Fluß> und Stromfahrzeuge auf den 'Niederländischen Gewässern während der 'Nachtzeit- —wonach die diesseitigen, jene Strom - und Flußgebiete chefahrenden Schiffer sich zu richten haben. -