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a nau, Donnerstag den 7. Oktober 1858.
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Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit d c r K u r f« r st haben allergnädigst geruhet:
den Generalmajor von Stark, Kommandant von Hanau, zum interimistischen zweiten Kommandanten von Cassel, ■
den Oberstlieutenant von C o ch e n h a u se v vom Artille:ieregunent zum Obersten und Sekrionschef im Kriegsminister»»», unter Führung a ia suite des LrtiüericregimentS,
den Oberstlieutenant« von Ende, Kommandeur des SchüyenbataillonS, zum Obersten und Kommandanten von Hanau, unter Führung a la suite des Schützenbataillons, zu ernennen;
den Oberstlieutenant Bödicker, interimistischer Kommandeur des L (Leib-) Husarenregiments, zum Obersten zu ernennen"und als Regimentökomman- deur zu bestätigen;
den Major Schneider vom KriegSministerium, a >a^uite des Artillerieregimentö, von der Stelle als LektwnSchef zu entbinden und im Artlüeriere- giment'einrangiren zu lassen;
den Major Henkel vom 3. Infanterieregiment jum Kommandeur des SchüßenbataillonS,
den Major Heer vom 3. Infanterieregiment zum Bataillonskommandeur in demselben,
den Hauptmann Geißler vom 1. Infanterieregiment (Kurfürst) zum etacsmaßigen Major im 3. Infanterieregiment zu ernennen;
den Hauptmann Martelleur 2r vom 3. Infanterieregiment zum L Infanterieregiment (Kurfürst) zu versetzen;
den Premier-lieutenant Breßler ir vom 2. Infanterieregiment zum Hauptmann und Kompagniechef im 3. Infanterieregiment,
den Sekondlieutenant Frank vom Schützenba- tailloN zum Premierlieutenant im 2. Infanterieregiment , und
den Sekondlieutenant von Nordeck vom 3. Infanterieregiment zum Premierlieutenant in demselben zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Den bestehenden Bestimmungen gemäß werden die Kurfürstlichen Regierungskommissionen, PolizeidirektioneN und' Landratheämter mit Beziehung auf den Schlußsatz der diesseitigen Bekanntmachung vorn 29. September 1856 für die bevorstehenden Monate Oktober unö 9kovem- ber die Termine festsetzen, in welchen die zur Deckung durch Landbeschäler im kommenden Jahre bestimmten Stuten , — w v z u jedoch nur g'c- s u n d e, kräftige, g u t g e b a u e t e u n d w o h l- gehalrene, zur Nachzucht völlig geeig- n-ete und nicht mit Erb- oder Au gen fehler« behaftete zu gelassen werden, —■ der Besichtigunss der Kreiethierärzte Vorjuführen sind,
Die Pferdezüchter werdest daher aufgefordert, dergleichen Stuten in diesen, durch die Ortsvorstände demnächst besannt gemacht werdenden Terminen um so gewisser vorzuführen, als spätere Besichtigungen nur alsdann stattfinden können,