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a nau, Donnerstag den 7. Oktober 1858.

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Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit d c r K u r f« r st haben allergnädigst geruhet:

den Generalmajor von Stark, Kommandant von Hanau, zum interimistischen zweiten Komman­danten von Cassel,

den Oberstlieutenant von C o ch e n h a u se v vom Artille:ieregunent zum Obersten und Sekrionschef im Kriegsminister»»», unter Führung a ia suite des LrtiüericregimentS,

den Oberstlieutenant« von Ende, Kommandeur des SchüyenbataillonS, zum Obersten und Komman­danten von Hanau, unter Führung a la suite des Schützenbataillons, zu ernennen;

den Oberstlieutenant Bödicker, interimistischer Kommandeur des L (Leib-) Husarenregiments, zum Obersten zu ernennen"und als Regimentökomman- deur zu bestätigen;

den Major Schneider vom KriegSministerium, a >a^uite des Artillerieregimentö, von der Stelle als LektwnSchef zu entbinden und im Artlüeriere- giment'einrangiren zu lassen;

den Major Henkel vom 3. Infanterieregiment jum Kommandeur des SchüßenbataillonS,

den Major Heer vom 3. Infanterieregiment zum Bataillonskommandeur in demselben,

den Hauptmann Geißler vom 1. Infanterie­regiment (Kurfürst) zum etacsmaßigen Major im 3. Infanterieregiment zu ernennen;

den Hauptmann Martelleur 2r vom 3. In­fanterieregiment zum L Infanterieregiment (Kur­fürst) zu versetzen;

den Premier-lieutenant Breßler ir vom 2. In­fanterieregiment zum Hauptmann und Kompagnie­chef im 3. Infanterieregiment,

den Sekondlieutenant Frank vom Schützenba- tailloN zum Premierlieutenant im 2. Infanterieregi­ment , und

den Sekondlieutenant von Nordeck vom 3. Infanterieregiment zum Premierlieutenant in dem­selben zu ernennen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Den bestehenden Bestimmungen gemäß wer­den die Kurfürstlichen Regierungskommissionen, PolizeidirektioneN und' Landratheämter mit Be­ziehung auf den Schlußsatz der diesseitigen Be­kanntmachung vorn 29. September 1856 für die bevorstehenden Monate Oktober unö 9kovem- ber die Termine festsetzen, in welchen die zur Deckung durch Landbeschäler im kommenden Jahre bestimmten Stuten , w v z u jedoch nur g'c- s u n d e, kräftige, g u t g e b a u e t e u n d w o h l- gehalrene, zur Nachzucht völlig geeig- n-ete und nicht mit Erb- oder Au gen feh­ler« behaftete zu gelassen werden, der Besichtigunss der Kreiethierärzte Vorjuführen sind,

Die Pferdezüchter werdest daher aufgefordert, dergleichen Stuten in diesen, durch die Ortsvor­stände demnächst besannt gemacht werdenden Ter­minen um so gewisser vorzuführen, als spätere Besichtigungen nur alsdann stattfinden können,