H anaui Donnerstag den Z. September 1858.
Ernennungen nnd Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem Regierungsbaureferenten, Baurath ^itetricb Got/Helf Breithaupr zu Marburg, -Sie Stelle eines Referenten für das Domaniallandbauwefeg bei der Oberfinanzkammer z^i Cassel zu übertragen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem Sekondlieutenant Propping, aggregirt dem Artillerieregiment, den allerunterthänigst nachgesuch^ ten Abschied zu bewilligen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet: >
dem Kaiserlich Russischen Staatsrath, Professor der Chirurgie an der Universität zu Dorpat, Dr. Georg Adel m a-n n , die erbetene Eblaubniß zur Annahme und zum Tragen des von des Kaisers von Rußland Majestät demselben verliehenen Sta- nislauöordcnö zweiter Klasse zu ertheilen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbebörden
1. Die Niederlassung eine? Thierarztetz tr Klasse in Volkmarsen wird gewünscht.
Geeignete Bewerber haben ihre Gesuche binnen vier Wochen anher einzureichen.
Cassel am 14. August 1858.
Kurfürstliches Obermedizinalkollegium. Cramer.
vt. Schwarzenberg.
2. . Die Wittwe des Heinrich Christian Dellitb, Maria Sibylle, geb. Dellith, zu Kleinschmalkalden hat bei uns angezeigt und bei dem J^rstizamte zu Bzotterode eidlich bestärkt/daß ihr die in ihrem Besitze befindlich gewesene, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibung der. Kurhessischen Lau- keSkreditkasse, Serie Ab, Nr. 3198, vom 5. April 1850, über 500 Thaler, nebst den dazu gehörigen ZinSabschnitten, abhanden gekommen sei.
Es wird daher nach Vorschrift deS §. 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1823 der gegene" «Artige Inhaber der gedachten Schuldverschreibung und Zmsabschnitte aufgefordert, sich uirter deien Vorlegung vor dem Abläufe von drei Monaten nach der demnächstigen zweiten Aufforderung, welche in Jahresfrist erfolgen wird, bei der LandeSkredit- kasse zu melden, widrigenfalls ein Duplikatschein ertheilt und an dessen Besitzer die Zahlung sowohl der Zinsen als deS Kapitals, stets zwei Jahre nach eingetretener Fälligkeit, sofern nicht inzwischen die Schuldverschreibung. ober die Ziusabschnitte zur. Zahlung eingereicht sein werden, geleistet werden wird. ' z ,
Zugleich wird die gedachte Schuldverschreibung in Gemaßheit deS §. 21 deS Gesetzes vom 23. Juni 1832, die Errichtung der Landeskreditkasse betreffend, hierdurch gekündigt.
Cassel am 16. Attgust 1858.
Kurfürst!.. Direktion der Landeskreditkasse.
L o tz.
vt. MannS.
3. Durch die am 16. d. M. stattgehabte 9. Aus- loosung sind zu Abtragung der am 1. Dezember