Einzelbild herunterladen
 

470

Eine von einem tollen Hunde nicht verwundete, son­dern bloß durch dessen Zähne gequetschte unb begeiferte Stelle muß mit 21 scbenlauge abgewaschen, und mit Spanisch Fliegen-Pflaster oder Salbe, wie die gebisse­ne Wunde, behandelt und in Eiterung erhallen werden.

Ist eine Stelle von einem tollen Hunde nur beleckt, oder mit Geifer besudelt worden, so ist das sorgsame Abwaschen mit warmem Seifenwasser oder mit warmer Lauge hinreichend. '

Außer dem oben angeführten gewöhnlichen Verfah- ren bei einer Bißwunde von einem tollen Hunde, ist ein vorzügliche- und zuverlässiges, von einem geschick­ten Wundärzte zu unternehmendes, Borbauungsmittel gegen die Waffe-scheu hier noch zu erwähnen. Es ist nämlich das, möglichst bald zu verauffallende, gänzli­che Ausschneiden der Bißwunde sowohl in die Breite als Tiefe. Nur kann man es nicht an allen Stellen anwenden.

Ist Die Ausscheidung gleich nach dem Bisse gesche­hen, und ist sie vollständig verrichtet worden, so bedarf eS nach dem hinreichenden AuSbluten der Wunde nichts als das Einlegen von Ebarpie, und das Verbinden mit Salben, um eine gehörige Entzündung und Eiterung hervorzubringen.

. Sind mehrere Tage nach erlittener Verletzung ver­flossen , oder ist Die Bißwunde schon länger vernarbt, so kann doch die Lusschncidung gemacht, nur muß nachher noch die Blutung befördert, die Wunde mit einer Auflösung des ätzenden Laugensalze- oft ausge­waschen , und dann durch eine höchst gesättigte Auflö­sung dieses AetzmiuelS eine heftige Entzündung, bran-' dige Zerstörung der Wundfläche und starke Eiterung er­regt werden.

Findet Die Aussckneidung wegen Häufigkeit Der Biß­wunden , oder wegen der Gefahr, wichtige Theile zu zerschneiden, oder wegen der Bei stümmelung des Kran­ken nicht Stall, so ist das bloße Erweitern mit dem Messer durch Einschnitte und Auswaschen der Wunden sowie eine aufmeiksame Behandlung derselben mitAeß- laugesal; anzuwenden.

In Der ganzen Zeit vom Bisse an bis zum Ausdrücke Der Wasserscheu kann Die Au-schneivung und Aetzung der Wunde ober Narbe rorgcnommen werden.

Während Der Behandlung der Bißwunde hat der Verletzte alle heftige Anstrengungen und Arbeiten zu meiden, sich mäßig zu bewegen, und leichte, nicht zu nahrhafte, besonders Pflanzenspeisen zu genießen , al­ler erhitzenden Dinge aber sich sorgfältig zu enthalten, und in nicht zu heißer Temperatur zu bleiben.

Uebrigenö müssen vorzüglich bei dem Gebissenen Muth und Heiterkeit erhalten, alle niederdrückende Ge- müthsbewegupgen, Aerger, Schrecken, Kummer, ver- mieDen, und eine sehr geregelte Lebensart vom Kran­ken geführt werden.

Weigert sich ein Gebissener, ärztliche Hülfe anzuneh-

men, so hat die Polizei das Recht, ihn, um die übri- ven Einwohner vor Der Gefahr der Wasserscheu zu schützen, auf viele Wochen in eine Wohnung zu ver­bannen, und unter strenge polizeiliche Aufsicht zu setzen.

Ganz gleich sind Borsicht, Verhalten und Behand­lung bei Der Bißwunde von einem tollen, wie von ei­nem der Wuth nur verdächtigen Hunde, bei der von ei’ ne.m in Die wahre Wuth verfallenen, sowie von einem bloß vermeintlich wüthenden andern Thiere. In Den ledern Fällen ist also bei einem Menschen, Der gebissen oder begeifert worden , eben so zu verfahren, als fei eS von einem tollen Hunde geschehen. - Selbst Bißwunden von in der heftigsten Leidenschaft verseilten, sehr ge­reizten Thieren sind auf ähnliche Weise zu behandeln.

Verfahren und Vorsichtsmaßregeln bei einem wasserscheuen Menschen.

Ist Die Wasserscheu bereits angebrochen, so liebtet gewöhnlich keine Kur etwas aus, der Kranke stirbt und man kann höchstens lindern. Da indeß doch eine Mög­lichkeit zur Rettung da ist, so muß alles dafür aufgebe­ten, und dem behandelnden Ärzte in seinen Bemühun­gen keine Hindernisse entgegengesetzt werden.

Der Wasserscheue wird mit möglichster Schonung und Vorsicht in einem Zustande erhalten, worin er uu- manden schaden kann.

Die innerliche Behandlung, sowohl zur Vorbaum als zur Kur, muß allein dem Arzte überlassen bleiben, Es gehört hierher die Anwendung der Durch die @rfii= rung am meisten bewährten Mittel, der BelladoM- des Quecksilbers, MaiwurmS, der spanischen'Fliegen, des flüchtigen Alkalis (Der lauen Bader, des Glüh"' sens auf der Bißstelle).

Zu einem in Wasserscheu verfallenen Menschen dü" fen nur die Personen kommen, Die schlechterdings b1 seinem Beistande erforderlich sind. Niemand darf li* einem solchen bejammernswürdigen Unglücklichen mebr nähern, als es gerade Noth thut. Wer ihn beriM Darf keine Verletzung an Den Händen haben, und muß sich sogleich mit Sorgsamseit waschen.

Alles, was in Der nächsten Umgebung des Kranke gewesen, was er während seines Leidens berührt h-Ns muß, damit das furchtbare Uebel nicht auf andere Wu­schen übertragen werde, zerstört, verbrannt, vergrubt! oder ausgeglüht werden, wie Betten, Kleidung-stich Geschirre ic. Die Bekleidungen der Wände aber ss^ zu zerstören, oder diese selbst mit frischem Kalke b> überziehen.

Ein an der Wasserscheu Verstorbener veirö, jobalD der nicht sehr zweifelhafte wahre Tod offenbar ist. un’ verzüglich , ohne abgewaschen und angekleidel zu wer­den, in einem gut verpichten Sarge, tiefer als gewöhn lich, beerdigt. Hanau am 1. Juni 185(8.

Kurfürstliche Regierung.

Gedruckt und verlegt in der Buchdrucker« des vereinigten evangcl. Waisen Hauses,