H anau, Donnerßag den 17» Juni 1858»
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Gesetzgebung.
Die Nr. IV des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Verordu.ung
vom 11. März 1858,
das Verbot der sogenannten Promessen- spiele betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich
Wilhelm der I., Kurfürst rc. ic.
verordnen, nach Anhörung Unseres GesamnustaalS- Ministeriums, wie folgt:
Der Verkehr mit sogenannten Promessen oder Fu- sichelungSscheinen in Beziehung auf Anlehensloose von Anleihen, deren Ruckzahlung mit einer Prä- mienverlvosung verbunden ist, wird verboten, und sollen darauf die bestehenden Scrafbestimm'ungen wider daS Lotteriespiel, jedoch mit der Modifikation, daß Uebertretungen mit Geldstrafen von 10 bis 50 Thalern zu ahnden sind, Anwendung finden.
Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten StaatösiegelS gege, ben zu Cassel am 11. März 1858.
Friedrich Wilhelm.
(tot. S.)
Vt. Schöffe r.
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Verordnung vom 17. Mai 1858,
die Behändigung gerichtlicher Verfügungen an außerhalb der deutschen B u n d e s st a a t e n sich a u f h a l t e n d e P e r s o? neu betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst x. ic.
erlassen, da die Gesetzgebung mehrerer nicht zum deutschen Bunde gehöriger Staaten nicht gestattet, daß die Behändigung von Verfügungen diesseitiger Gerichte an dorr sich aufhaltende Personen durch die Behörden des Landes xmf diesseitige Requisition bewirkt werde, zur thunlichen Beseitigung der daraus sich ergebenden Nachtheile und Hemmnisse nach Anhörung Unseres Gesammt-StaatSministeriumö nachstehende Verordnung: