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^ 4.

1858.

Wochenblatt

für die

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ß U.

H a n au, PsnuersLag den 28. Januar 1858,

Ernennungen und Beförderungen.

Seine K ö n i g l i ch e H o h e i t der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:

das Mitglied der Königlich Preußischen Oberera- minationSkommission für Aerzte und Apotheker, Prjvatdvcent Dr. Hecker zu Berlin, zum ordentli­chen Professor der Geburtshülfe und Direktor der Entbindungsanstalt an der Lanke'öuniversität, sowie gleichzeitig zum Lehrer an der Hebammenlehranstalt in Marburg,

den mit der Verwaltung der Stelle eines Mit­gliedes der Direktion der Landeskreditkasse beauftrag­ten Regierungsrath Arnold zum Geheimen Regie- rungerath zu ernennen;

das erledigte P^ysikat Naumburg provisorisch dem praktischen Arzt Dr. Orth zu Barchfeld, und

die Stelle eineS Försters des Hospitals Merrhan- sen dem Revierförster Grafs zu Sand als Neben­stelle zu übertragen; ferner

zur Bestellung deS PfarrverweserS Michael All- Hans zu MichelSrombach zum katholischen Pfarrer dalelbst die landesherrliche Genehmigung zu erthei­len ;

den Geheimen RegierungSrath Völker zu Mar­burg in den Ruhestand zu versehen, und

dem Rektor Baustadt in Rodenberg die nach­gesuchte Entlassung auS seinem Dienste zu bewilli- gen. ,x

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:

den Rechtspraktikanten Friedrich Hellwig in Marburg zum Amtsassessor bei dem Justizamte in Frankenberg zu bestellen.

S ein e K ön i gl ich e Hoh eit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:

den Oberinspektor deS vorhinnigen Hauptzollam- teS zu Carlshafen, Steuerrath Hirschfeld, auf sein allerunterthänigsteS Nachsuchen in den Ruhe­stand , und

den Rentmeister Wilhelm Ernst Both zu Mar­burg in gleicher Eigenschaft zur Renterei Hanau zu versehen, auch

den RentiNeister Wilhelm Kasten dein zu Burg- haun aus dem Staatsdienste zu entlassen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörderf.

1. Diejenigen Besitzer von Hengsten in der Pro­vinz Hanau, welche dieselben im Jahre 1858 zur Stutenbcdeckung zu verwenden wünschen, werden hiermit äufgesorderk, dieselben in den von den be­treffenden Kurfürstlichen Polizeidirektionen und Lankrathsamtern dieserhalb bestimmt werdenden Terminen zu der gesetzlich angeordneten Besichti­gung vvrzusühren.

Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß nur fehlerfreie, in jeder Beziehung zur Fort­pflanzung brauchbare Beschäler zugelassen werden, und daß zufolge der gesetzlichen Besinn«