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1858.
Wochenblatt
für die
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ß U.
H a n au, PsnuersLag den 28. Januar 1858,
Ernennungen und Beförderungen.
Seine K ö n i g l i ch e H o h e i t der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
das Mitglied der Königlich Preußischen Oberera- minationSkommission für Aerzte und Apotheker, Prjvatdvcent Dr. Hecker zu Berlin, zum ordentlichen Professor der Geburtshülfe und Direktor der Entbindungsanstalt an der Lanke'öuniversität, sowie gleichzeitig zum Lehrer an der Hebammenlehranstalt in Marburg,
den mit der Verwaltung der Stelle eines Mitgliedes der Direktion der Landeskreditkasse beauftragten Regierungsrath Arnold zum Geheimen Regie- rungerath zu ernennen;
das erledigte P^ysikat Naumburg provisorisch dem praktischen Arzt Dr. Orth zu Barchfeld, und
die Stelle eineS Försters des Hospitals Merrhan- sen dem Revierförster Grafs zu Sand als Nebenstelle zu übertragen; ferner
zur Bestellung deS PfarrverweserS Michael All- Hans zu MichelSrombach zum katholischen Pfarrer dalelbst die landesherrliche Genehmigung zu ertheilen ;
den Geheimen RegierungSrath Völker zu Marburg in den Ruhestand zu versehen, und
dem Rektor Baustadt in Rodenberg die nachgesuchte Entlassung auS seinem Dienste zu bewilli- gen. ,x
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
den Rechtspraktikanten Friedrich Hellwig in Marburg zum Amtsassessor bei dem Justizamte in Frankenberg zu bestellen.
S ein e K ön i gl ich e Hoh eit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
den Oberinspektor deS vorhinnigen Hauptzollam- teS zu Carlshafen, Steuerrath Hirschfeld, auf sein allerunterthänigsteS Nachsuchen in den Ruhestand , und
den Rentmeister Wilhelm Ernst Both zu Marburg in gleicher Eigenschaft zur Renterei Hanau zu versehen, auch
den RentiNeister Wilhelm Kasten dein zu Burg- haun aus dem Staatsdienste zu entlassen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörderf.
1. Diejenigen Besitzer von Hengsten in der Provinz Hanau, welche dieselben im Jahre 1858 zur Stutenbcdeckung zu verwenden wünschen, werden hiermit äufgesorderk, dieselben in den von den betreffenden Kurfürstlichen Polizeidirektionen und Lankrathsamtern dieserhalb bestimmt werdenden Terminen zu der gesetzlich angeordneten Besichtigung vvrzusühren.
Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß nur fehlerfreie, in jeder Beziehung zur Fortpflanzung brauchbare Beschäler zugelassen werden, und daß zufolge der gesetzlichen Besinn«