Wochenblatt
die
Provinz Hanau
H a n a u, Donnerstag den 19. November 1857.
Ernennung eil und Beförderungen.
Ssine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem Königlich Sächsischen StaatSminister der üuö- wärtigen Angelegenheiten und des Innern, Frei« Herrn von Beust, den Kurfürstlichen goldnen Lö- wenorden zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem Königlich sächsischen Generallieutenant und Oberstallmeister Seiner Majestät des Königs von Sachsen, von Engel, unö dem Königlich Sächsischen Generallieutenant und Staats - und Kriegsminister von Raben horst das Großkreuz,
dem Königlich Sächsischen Oberst und Direktor der Militairreitanstalk, Frelherrn von Trotha, und dem Königlich Sächsischen Kammerherrn und Gere» monienmeister von GerSdorff das Kommandeur- kreuz zweiter Klasse,
dem Königlich Sächsischen Hauptmann und Adjutanten im Kommandostabe des ArtilleriekorpS, H ey« den reich, das Ritterkreuz, und
dem Königlich sächsischen Hauptmann im zweiten Jnfanteriebataillon v. WolfferSdorfs die vierte Klasse des Kurfürstlichen Wilhelmsordens zu verleihen.
Seine Königl ich e H oh eit der Ku rfürst haben allergnädigst geruhet:
dem Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Mini- sterialrath Freiherr» von Brentano das Kom. mandeurkreuz zweiter Klasse des Kurfürstlichen Wil- yelmsvrdenS zu verleihen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Bekanntmachung, die erpresse Bestellung von Briefen betreffend.
Folgende, für den PostvereinSverkehr bereits gültige Bestimmungen sollen mit böchstlandeöverr- licher Genehmigung vom 15. 9?ovember d. J. an auch bei dem Verkehr im Innern des Kurfürsten. thuMS und mit den übrigen Theilen des Fürst, lich Thurn - und Taris'schen Postverwaltungsbe- zirks in Kraft treten:
1) Briefe, welche alsbald nach dem Eintreffen dem Adressaten durch einen Erpressen über« bracht werden sollen, müssen vom Absender auf ihrer Adreßseite in deutlich ersichtlicher Weise mit der Bezeichnung „Erpreß zu bestellen" versehen sein. Auf die Bezeichnung hin: „eilt," „eiligst" („cito,“ citissime“) „zur schleunigsten Abgabe empfohlen« und dergl. kann eine erpresse Bestellung nicht erfolgen. Anordnungen, welche ein Adressat wegen Bestellung seiner Korrespondenz im Allgemeinen getroffen hat, bleiben bei erpreß zu bestellenden Briefen außer Anwendung.
2) Solche erpreß zu bestellende Briefe müssen stets rekommandirt werden und unterliegen, neben der Rekommandationsgebühr und dem Porto, resp. Franko, für die erpresse Bestellung a m O r r e d e r A b g a b e p v st an sta l t (wohin auch die Vorstädte der Residenzstadt Gaffel zu rechnen sind) der Zahlung eines Bestellgeldes, von dessen Entrichtung keinerlei Befreiung Statt findet und welches beträgt: