Wochenblatt
für die
Provinz H ana n.
H a N rlu, Donnerstag den 15. Oktober 1857.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst habendem Prinzen Georg von Sachsen, Königliche Hoheit, den Kurfürstlichen goidnen Löwen- orden verliehen.
Seine Königliche Hoheit der K u r f ü r st haben allergnadigst geruhet:
Der. Trabs- und BaraillonSarzt Schinidt vom Jägerbataillon zuM Oberüabs- und ReginzentSarzt im 1. (Leib-) Hnsarenregunenr zu ernennen;
den Stabs- und Bataittonsarzr Holzapfel vom t. Infanterieregiment l Kurfürst) in gleicher Eigenschaft zum Iagerbacaillon zu versetzen, und
den Assistenzarzt " O'e st e 'vom Leibgarderegiment zum Stabs- und BatdillönSarzt im 1. Infanterieregiment (Kurfürst) zu ernennen. '
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
dem Generaladjutanten, "Generalmajor von L o ß- be r g die erbetene Erlaubniß zur ännabme un d iUm Tragen des Demselben von des Köiiigö von Preußen Majestät verliehenen Sterns zuni rothen Adlerorden zweiter Klasse zu ertheilen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbebörden.
1. Den bestehenden Bestimmungen gemäß werden die Kurfürstlichen Regierungskommissionen, Polizeidirektionen und Landrachöämter mit Beziehung auf den Schlußsatz Der diesseitigen Bekannt
machung vom 29- September v. I. für die bevorstehenden Monate Oktober und November die Termine festsetzen, in welchen die zur Deckung durch Landbefchäler ■ im kommenden Jahre bestimmten Stuten —!' wo; u jedoch nurge- s u n d e, kräftige, gutgebaute u n d w o h l« gehaltene, zur Nachzucht völlia geeignete und nicht mit Erb. oder Au'gon- fehlern behaftete zu gelassen werden — der Besichtigung der Kreiöthierärzte vorzuführen sind. 1
Die Pferdezüchter werden daher aufgefordert, dergleichen Stuten in diesen, durch die Ortövor- stände demnächst bekannt gemacht werdenden, Terminen um so gewisser vorzuführen, als spätere Besichtigungen nur alsdann start finden können, wenn für das Versäumen des festgesetzten Termins genügende Entschuldigung beigebracht wird? Cassel am 21. September 1857.
Kurrürstljche Landgestütdirektion.
In Abwesenheit Deß LandgestütdirektorS.
Auf allerhöchsten Befehl: Der Stallmeister des Landgestüts
Credo.
2. Nach neuerlicher Anordnung des Kaiser!. Französischen Kriegsministers sollen nur solche Leute aus Der Kaiserlich Französischen Fremdenlegion AnnulliruNgen ihrer Anwerbung zur Rückkehr in Die Heimath künftig noch erhalten, welche, als mit den nöthigen Reisemitteln versehen, sich aus- weisen können.
Da möglicher Weise auch Bewohner der Provinz Hanau durch diese Anordnung betroffen wer-