Hanau, Donnerstag den 8. Oktober I 857.
Allgemeure Verfügungen der Oberbehörden.
1. Nachdem > dem seitherigen Herkommen gemäß, der Anfang der, Hanauer Martinimesse auf den 9. November d. J. bestimmt worden ist, so wird solches hierdurch öffentlich bekannt gemacht. Hanau am 17. September 1857.
Kurfürstliche Regierung.
Harbordt.
vt Mek
2. Den bestehenden Bestimmungen gemäß werden die Kurfürstlichen RegierungStommisstonen, Polizeidirektionen und Landrathsämter mi( Bezie» dung auf den Schlußsatz der diesseitigen Bekanntmachung vom 29- September v. I- für die bevorstehenden Monate Oktober und November die Termine festsetzen, in welchen die zur Deckung durch Landbejchäler im kommenden Jahre bestimmten Stuten,— wozu jedoch nur gesunde, kräftige, gutgebaute und wohlgehaltene, zur Nachzucht völlig geeig« , n e t e und nicht mit Erb- oder Augen» ' fehlern behaftete zugelassen werden — der Besichtigung der KreiSthierärzte vorzuführen sind. ‘ ' /
Die Pferdezüchter werden daher aufgefordert, dergleichen Stuten in diesen, durch die Ortsvor- stande demnächst bekannt gemacht werdenden Terminen um so gewisser vorzuführen, als spatere Besichtigungen nur alsdann stattsinden können,
wenn für das Versäumen des festgesetzten Termins genügende Entschuldigung beigebracht wird. Cassel am 21. September <857.
Kurfürstliche Landgestütdirektion. In Abwesenheit deS LandgestntbirektorS.
Auf allerhöchsten Befehl: der Stallmeister des-Landgestüts C r e d e.
3. Nach neuerlicher Anordnung des Kaiser!. Französischen Kriegsministers sollen nur solche Leute auS der Kaiserlich Französischen Fremdenlegion Annustirungen ihrer Anwerbung zur Rückkehr in die Heimat!) künftig noch erhalten, welche, als mit den nöthigen Reisemitteln versehen, sich aus» weisen sonnen.
Da möglicher Weise auch Bewohner der Provinz Hanau durch diese Anordnung betroffen werden können, so wird solche hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Hanau am 24- September 18.57. Kurfürstliche Regierung daselbst. R a u h.
vt. Metz.
4. Geeignete Beweber um das erledigte Phystkat Naumburg werden hierdurch aufgesorderr, ihre Gesuche binnen drei Wochen anher einzureichen.
Cassel am 3. Oktober 1857-
Kurfürstliche Regierung der Provinz Niederhessen.
Volmar,