H a n a u, Donnerstag den 10» September 1857»
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
den Assistenzarzt D bring er vom Leibgardcregi^ ment zum Stabs- und Bataillonsarzt in demselben zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
dem Kaiserlich Französischen außerordentlichen &^ sandten und bevollmächtigten Minister de Monthe- rvt das Großkreuz des Kurfürstlichen Wilhelmsordens zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
die Wahl des Professors der Rechte Dr. Röstell ju Marburg zum Prorektor der LandeSuniverstlät für das AmtSjahr 1857/58 zu bestätigen.
Allgemeine Verfügungen der Oberdebördett^ k. Dem Bürger und Juwelier Jean Roueier dahier ist die Besorgung der Geschäfte eines Gold-, Silber- und Juwelentarators bei hiesiger Leihbank vom 15. k. M. an übertragen worden, welches . hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird.
Hanau am 25. August 1857.
Kurfürstliche Leihbankdirektion.
R a u h. vi. Groß.
2. Demjenigen, welcher den Urheber eines am 5. d. M. im Waldorte Ellenwinkel, Forstreviers Altengronau, stattgehabten Brandes bei dem Kur
fürstlichen Justizamte zu SchwarzenfelS zur Anzeige bringt oder dortselbst zür Ermittelung dieses llr> beberS führende Angaben macht, wird hiermit neben Verschweigung seines Diamens eine B e - ' lobnung von zwanzig Thalern zugesichert. Cassel am 25. August 1857.
Kurfürstliches Oberforstkollegium.
v. Lorentz. vt. Scheffer.
3. Demjenigen, welcher den Urheber des am 14'. d. M. in den Waldorten Haurainsspitze und Hau- graben, Forstreviers Lohrhaupten, stattgehabten WaldbrandeS bei dem Kurfürstlichen Justizamte zu Bieder zur Anzeige bringt, oder dortselbst zur Ermittelung des ThäterS führende Angaben macht, wird hiermit eine Belohnung v v n. z w a n z i g Thalern unter Verschweigung seines Namens zugesichert. Cassel am 29. August 1857.
Kurfürstliches Oberforstkollegium.
v. Loren «. vt. Echeffer.^
4. Zum öffentlichen Verkäufe der hiesiger Leihbank verfallenen Pfänder ist Ternrin auf Montag den 1 9. Oktober d. I. und folgende Tage an« beräumt. In dieser Verkantung müssen alle Pfänder alsbald baar bezahlt werden, auch sämmtliche, vom 1. September 1856 an bis Ende Februar 1857 versetzten — und die bis den 1, beziehuugS. weise den 30. September d. J. verlängerten Pfänder (wie solches die Leihzettel ohnehin auSweisen), wenn sie nicht mit zur Vergantung gezogen werden sollen, längstens bis zum Schlüsse des Monats September d. I., weil alsdann die Bücher geschloffen werden, entweder auSgelöset oder um-